Herr Strasser hatte von privat eine Eigentumswohnung in bester Lage gekauft. Was er nicht wusste: Das etwa 40 Jahre alte Haus war ein Problemhaus. Immer wieder waren Mauerrisse aufgetreten. Gefahr bestand zwar nicht, aber jedes Mal mussten die Wohnungseigentümer kostspielige Reparaturen zahlen. Eine dauerhafte Sanierung war nicht möglich. Dies wurde Herrn Strasser jedoch erst bewusst, als kurz nach seinem Einzug wieder ein neuer Spalt klaffte. Er ging zu Gericht und wollte den Kaufvertrag wegen Irreführung rückgängig machen. Wäre er vorher über die immer wieder auftretenden Schäden aufgeklärt worden, hätte er die Wohnung nicht gekauft. Das Erstgericht gab ihm Recht, das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es könne vom Verkäufer nicht verlangt werden, die Eigenschaften des Vertragsobjektes so negativ darzustellen, dass kein über den Marktwert liegender Preis erzielt werden könne. Der Oberste Gerichtshof aber gab dem Kläger Recht: Auch den privaten Verkäufer trifft eine Aufklärungspflicht, wenn das Kaufobjekt die üblichen Eigenschaften nicht aufweist. Mauerschäden müssen von der Wohnungseigentümergemeinschaft behoben werden. Somit muss Herr Strasser auch für Schäden in anderen Wohnungen zahlen. Über diese ungewöhnliche Eigenschaft des Kaufobjektes wurde er nicht aufgeklärt. Eine Rückabwicklung des Vertrages wegen Geschäftsirrtums ist deshalb zulässig.
OGH 24.10.2001, Ob 183/00v
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