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Onlineshopping - Geschenke aus dem Netz

, aktualisiert am

Onlineshopping boomt. Mit etwas Umsicht – und Dank des Fernabsatzgesetzes – können Sie das Risiko in Grenzen halten.

Hundertprozentige Sicherheit, dass beim Onlinekauf von Waren oder Dienstleistungen alles reibungslos klappt, kann es nicht geben. Zum Schutz der Verbraucher hat die EU allerdings die sogenannte Fernabsatzrichtlinie erlassen. Österreich hat diese Regeln im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt.

Erforderliche Händlerangaben 

Die EU-Fernabsatzrichtlinie fordert von den Onlinehändlern folgende Angaben direkt auf der Internetseite:

  1. die Kontaktdaten (zumindest Firmenname und Anschrift)
  2. die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
  3. den Preis inklusive aller Steuern, Gebühren und Lieferkosten
  4. die ausführliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
  5. die Einzelheiten zur Zahlung und Lieferung
  6. die Gültigkeitsdauer des Preises oder Angebotes
  7. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung beinhaltet

Die Punkte 1 bis 5 muss der Anbieter bei Vertragsabschluss nochmals schriftlich (oder auf einem dauerhaften Datenträger) bestätigen bzw. zusätzliche Informationen über das Rücktrittsrecht, die Garantie und allfällige Kündigungsmöglichkeiten liefern.


 Mit finazieller Unterstützung der Europäischen Kommission  

Mindeststandards

Mindeststandard für alle

Auch wenn diese Regelungen nur im EU-Raum (zuzüglich Norwegen, Island und Liechtenstein) verbindlich sind, sollten Sie sie grundsätzlich als Mindeststandard betrachten. Bei seriösen Firmen sind diese Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht auffindbar. Ein seriöser Anbieter verwendet für die Übertragung von persönlichen oder Kreditkartendaten eine sichere Internetverbindung („https://“ statt „http://“ in der Adresszeile plus geschlossenes Vorhängeschloss-Symbol) und weist auch deutlich darauf hin. Misstrauisch sollten Sie bei besonders günstigen Angeboten sein oder wenn der Anbieter versucht, Sie zeitlich unter Druck zu setzen. Verzichten sollten Sie auf Vorauskasse.

Gesamtkosten beachten 

Achten Sie weiters auf die Gesamtkosten. Manche Shops unterbieten die Konkurrenz, holen die Differenz aber durch überhöhte Versandkosten wieder herein. Vergewissern Sie sich bei Shops, die im Ausland sitzen, dass es sich bei den angegebenen Versandkosten um jene für die Lieferung nach Österreich handelt.

Ausländische Shops, die einen hohen Umsatz in Österreich machen (z.B. Amazon), sind gesetzlich dazu verpflichtet, die österreichische Mehrwertsteuer zu verrechnen. Die Preise im Shop beinhalten allerdings in der Regel die Mehrwertsteuer des Unternehmenssitzes. Beim deutschsprachigen Amazon-Shop ist das Deutschland, wo der Mehrwertsteuersatz um ein Prozent unter dem hiesigen liegt. Als österreichischer Kunde bezahlen Sie um dieses eine Prozent mehr.

Mehrwertsteuer und Zollgebühren

In den USA dagegen ist es üblich, die Preise ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Bei Shops außerhalb des EU-Raumes können außerdem Zollgebühren anfallen. Möchten Sie etwa ein elektronisches Gerät kaufen, dann erkundigen Sie sich zuvor bei der Zentralen Zollauskunftsstelle ob die Einfuhr überhaupt erlaubt ist und ob dafür Zollgebühren eingehoben werden (Handys sind davon z.B. befreit).

Mögliches Einfuhrverbot 

Bedenken Sie: Nicht alles, was im Internet zu haben ist, darf auch importiert werden. Für Medikamente und andere sensible Waren (z.B. Pelze oder Leder artgeschützter Tiere) besteht entweder ein generelles Einfuhrverbot oder es ist ein besonderes Importverfahren (z.B. für Waffen oder Autos) vorgesehen.

Rechte beim Shopping

Ihre Rechte beim Shopping

Der Kern der EU-Fernabsatzbestimmungen ist die Rücktrittsfrist. Wurden Sie vom Anbieter korrekt informiert, dann beträgt diese in Österreich sieben Werktage (wobei der Samstag nicht als Werktag zählt); falls nicht, sind es drei Monate. Die Frist beginnt bei Waren mit deren Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Lieferung zählt dabei nicht mit. Es genügt, wenn Sie das Rücktrittsschreiben am letzten Tag der Frist absenden, aber in jedem Fall eingeschrieben! Heben Sie sich eine Kopie davon auf!

Löchriges Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht ist allerdings löchrig. In folgenden Fällen kommt es nicht zur Anwendung: Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird; Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung auf den Finanzmärkten abhängt; Maßanfertigungen; Verderbliches; Audio-CDs, Videos, DVDs oder Software, sofern Sie das Siegel von der Verpackung entfernt haben; Zeitungen und Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnementverträgen; Wett- und Lotteriedienstleistungen.

Generell ausgenommene Verträge

Weiters hat der Gesetzgeber folgende Verträge generell ausgenommen: Bank- und Versicherungsverträge, Wertpapierdienstleistungen, Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien, Verträge unter Verwendung von Warenautomaten sowie Versteigerungen. Weitere Ausnahmen sind „Hauslieferungen“ (z.B. Pizza-Zustelldienste, Lieferung von Heizöl, Einkaufs-Zustelldienste) und „Freizeit-Dienstleistungen“ (z.B. Buchung einer Pauschalreise oder Miete eines Ferienhauses via Internet, Buchung von Bahn- und Flugtickets oder von Opernkarten via Telefon).

Der Anbieter muss Ihnen sofort mitteilen, falls er die Bestellung nicht ausführen möchte oder kann. Geleistete Zahlungen sind rückzuerstatten. Wurde keine besondere Lieferfrist vereinbart, dann muss er seine Leistung binnen 30 Tagen nach Einlangen der Bestellung erbringen. Tut er dies nicht, ist ein bereits geschlossener Vertrag hinfällig.

Die Kosten für die Rücksendung von Waren muss der Anbieter tragen, außer es wurde bei Vertragsabschluss oder im Rahmen seiner AGB anders vereinbart.

Einheitliche Regeln innerhalb der EU

Die Fragen „Wo kann ich im Ernstfall klagen?“ und „Welches Recht kommt zur Anwendung?“ sind nicht im Fernabsatzgesetz, sondern in internationalen Abkommen festgehalten. In der EU gibt es hierzu einheitliche Regeln. Sitzt aber ein Anbieter etwa in Übersee, so können Sie nicht von vornherein davon ausgehen, dass Sie in Österreich erfolgreich klagen können bzw. dass das Fernabsatzgesetz von einem Gericht im Staat des Anbieters angewendet wird.

Einkäufe dokumentieren 

Wichtig ist, jeden Einkauf im Internet zu dokumentieren. Heben Sie Rechnungen und Bestätigungen auf, zumindest bis zur Lieferung, besser bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (2 Jahre ab Lieferung). Speichern Sie das Bestellformular und die Bestellbestätigung sowie Produktbeschreibungen bzw. drucken Sie diese aus. Gleiches gilt für die AGB des Verkäufers sowie dessen Kontaktdaten.

Online-Auktionen

Online-Auktionen

Neben den Onlineshops boomen auch Internet-Auktionshäuser wie eBay. Obwohl Käufer und Verkäufer eine persönliche Anmeldung benötigen, laufen die Geschäfte nicht immer problemlos ab. Manchmal trifft man auf falsche oder beschädigte Waren und teilweise wird überhaupt nicht geliefert.

Zwei Arten von Verkäufern 

Im Gegensatz zum Einkauf in einem Onlineshop begegnen Sie hier zwei Arten von Verkäufern: Unternehmer und Privatpersonen. Klären Sie vorab, mit wem Sie es zu tun haben, denn die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten nur für Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Eine Ausnahme stellt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers dar, die allerdings bei Privatverkäufen dezidiert ausgeschlossen werden kann.

Auktion keine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes 

Da die Fernabsatzrichtlinie eine Ausnahme für sogenannte „Versteigerungen“ vorsieht, stellt sich die Frage, ob davon auch Online-Auktionen betroffen sind. Dies ist noch nicht eindeutig geklärt. In Österreich hat allerdings das Bezirksgericht Wiener Neustadt in einem Verfahren klar ausgesprochen, dass eine eBay-Auktion keine Versteigerung im Sinne des österreichischen Fernabsatzgesetzes ist und daher sehr wohl ein Rücktrittsrecht besteht. Auch in Deutschland hat der deutsche Bundesgerichtshof entschieden, dass Internet-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des deutschen Fernabsatzgesetzes, sondern „Verkäufe gegen Höchstgebot“ sind.

Verschaffen Sie sich auf jeden Fall einen persönlichen Eindruck vom Verkäufer, etwa durch E-Mail oder Anruf. Noch sicherer ist es, der Verkäufer gibt Ihnen seine Adresse. Nur so können Sie im Problemfall sinnvoll intervenieren.

E-Commerce-Gütezeichen

Das Führen eines Gütezeichens ist leider kein eindeutiger Hinweis auf Seriosität, weil es derzeit eine Vielzahl davon gibt, die von verschiedensten Organisationen vergeben werden. Einen hohen Standard hat aber auf jeden Fall das europäische E-Commerce-Gütezeichen "Euro-Label"

Rat und Hilfe

Mehr Infos zum Thema „Sicherer Einkauf im Internet“ finden Sie auf www.europakonsument.at.

Anfragen und Beschwerden: Europa-Hotline 0810 810 225 (Mo–Fr 9–15 Uhr,   € 0,0676/min aus ganz Österreich).


ECC Europäisches Verbraucherzentrum 380px
 

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