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Telefonieren - Wenn die Rechnung schockt

, aktualisiert am

Geschockt über die Höhe Ihrer letzten Telefonrechnung? Nicht immer liegt die Schuld beim Anbieter, doch wenn, dann werden Sie nicht allein gelassen.

Zu viel Freiheit tut selten gut. Zum Schutz der Konsumenten sind daher dem freien Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt Grenzen gesetzt, die von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) – vormals Telekom-Control GmbH (TKC) – überwacht werden. Außerdem kann sie bei Beschwerden über unerklärbar hohe Gesprächsgebührenabrechnungen als außergerichtliche Schlichtungsstelle angerufen werden.

Rechnung prüfen

Zunächst sollten Sie selbst eine Erklärung für den überdurchschnittlich hohen Rechnungsbetrag suchen. Ein nachträglich angeforderter (kostenpflichtiger) Einzelgesprächsnachweis, der jedes Gespräch mit Datum, Zielrufnummer, Dauer und Kosten auflistet, kann nützlich sein. Roaminggebühren für die Verwendung des Mobiltelefons im Ausland treiben die Rechnung ebenso in die Höhe wie vermehrte Telefonate mit Handybesitzern, lange Ortsgespräche, eine vergessene Modemverbindung ins Internet oder Anrufe bei kostenpflichtigen Auskunftsnummern (beginnend mit 118) und Mehrwerttelefonnummern (beginnend mit 09).

Jugendliche telefonieren öfter mit kostspieligen Sex-Hotlines, als es die Eltern wahrhaben möchten. Berücksichtigen Sie auch den angegebenen Verrechnungszeitraum.

Einspruch erheben

Sollten Sie keine plausible Erklärung finden, müssen Sie bei Ihrem Telefonanbieter formlos schriftlichen Einspruch erheben. Beachten Sie die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehene Frist (zum Teil nur vier Wochen ab Rechnungszugang) – sonst gilt die Rechnung als anerkannt! Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages wird durch den Einspruch nicht aufgehoben! Sie können aber erwirken, vorerst nur den Durchschnittsbetrag der drei vorangegangenen Rechnungen bezahlen zu müssen, indem Sie eine Kopie des Einspruchs an die RTR senden (oder faxen), zusammen mit der Rechnungskopie und einem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Das Antragsformular erhalten Sie bei der RTR (1060 Wien, Mariahilfer Straße 77–79, Tel. 0800 300 300, Fax: [01] 580 58-9191) oder im Internet.

Das Streitschlichtungsverfahren

Die RTR schreitet allerdings noch nicht ein, sondern wartet das Ergebnis des Einspruchs ab. Ist dieses negativ, wird die RTR erst auf Ihren Antrag hin aktiv (Ausnahme: Die Telekom Austria hat ein zweistufiges Einspruchsverfahren. Bei negativem Ergebnis müssen Sie Zweiteinspruch erheben und auch diese Entscheidung abwarten). Falls Sie das entsprechende Formular nicht bereits zwecks Rechnungsaufschub eingesandt haben, ist jetzt der Moment gekommen, um es innerhalb von vier Wochen an die RTR zu übermitteln und sie so als Schlichtungsstelle anzurufen. Die Anbieter sind verpflichtet, an einem Verfahren teilzunehmen. Dieses endet mit einem schriftlichen Lösungsvorschlag der RTR, der Rechtsgültigkeit erlangt, wenn ihn beide Streitparteien akzeptieren. Sollte es zu keiner Einigung kommen, steht noch der Weg zu Gericht offen, denn die RTR selbst hat keine gerichtliche Entscheidungsgewalt.

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