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Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen - Die Eltern haben das letzte Wort

, aktualisiert am

Mit 18 ist man volljährig und kann über sein Vermögen selbst verfügen. Doch auch Jugendliche dürfen bereits Geschäfte machen, zumindest in einem beschränkten Rahmen.

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch steht diese eindeutige Bestimmung: Kinder sind gänzlich geschäftsunfähig. Sie dürfen also nicht selbst in Geschäften einkaufen oder Bestellungen aufgeben – die Juristen sagen „Sie dürfen nicht eigenständig rechtlich handeln und damit einerseits Pflichten eingehen und andererseits Rechte erwerben“.

Darf sich also ein sechsjähriger Schüler nicht beim Fleischhauer um die Ecke eine Wurstsemmel kaufen? Natürlich doch. Das Gesetz erlaubt Kindern so genannte „Taschengeldgeschäfte“ – sie dürfen kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens tätigen.

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Hier ist der Fall noch klar. Doch die Begehrlichkeiten der jungen Menschen enden ja nicht bei einer Wurstsemmel oder einer Tüte Eis. Sobald sie etwas älter sind, stehen auf ihrer Wunschliste auch Markenturnschuhe, Edelgarderobe oder ein Handy – Dinge also, für die das Taschengeld oft nicht mehr reicht. Manchmal ist es auch mit einer einmaligen Zahlung nicht getan, sondern es kommen, wie zum Beispiel bei einem Handy, noch laufende Kosten hinzu. So können Jugendliche schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Damit es erst gar nicht so weit kommt, hat der Gesetzgeber ihre Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, ganz zu ihrem Schutz: einerseits vor skrupellosen Geschäftemachern, andererseits auch vor eigener Unbesonnenheit.

Auf das Alter kommt es an

Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen und welche nicht, richtet sich vor allem nach ihrem Alter, wobei der Gesetzgeber drei Altersstufen unterscheidet:

  • Kinder: unter sieben Jahre,
  • unmündige Minderjährige: bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
  • mündige Minderjährige: ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag.

Unmündige bzw. mündige Minderjährige

Die Minderjährigen gelten als beschränkt geschäftsfähig, wobei den älteren ein etwas größerer Rahmen eingeräumt wird als den jungen. So dürfen „unmündige Minderjährige“ sich beispielsweise Kosmetika oder CDs kaufen, während „mündige“ auch zu etwas größeren Anschaffungen berechtigt sind. Bei beiden Altersgruppen ist die Grenze ihrer Geschäftsfähigkeit dadurch festgelegt, dass ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen, sprich: Ein Kauf mit hohen Ratenzahlungen etwa ist ausgeschlossen.

Sind also für die jungen Menschen teurere Anschaffungen generell nicht möglich? Doch, nur benötigt der 17-Jährige, der sich ein neues Moped zulegen möchte, für diesen Kauf die Zustimmung der Eltern (oder allgemeiner ausgedrückt: des gesetzlichen Vertreters), die auch nachträglich erteilt werden kann. Der „schwebend unwirksame“ Vertrag wird dann rechtsgültig.

Volljährig schon ab 18

Die Eltern haben bei allen Geschäften, die, wie es die Juristen ausdrücken, „nicht nur rechtliche Vorteile, sondern auch rechtliche Nachteile“ (wirtschaftliche Last) für ihr Kind bringen können, ein Wörtchen mitzureden. Und im Grunde haben sie auch immer das letzte Wort: Verweigern sie die Unterschrift unter den Vertrag, wird es eben nichts mit dem Moped. Bleibt unserem 17-Jährigen dann nur zu warten, bis er volljährig ist und damit „voll geschäftsfähig“. Das ist er seit der Reform des Kindschaftrechts im Juli letzten Jahres nun nicht mehr mit 19, sondern bereits mit 18 Jahren.

Kinder, unmündige und mündige Jugendliche

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Kind Getränk
Kind Getränk Kinder unter 7 Jahren sind, wie die Juristen sagen, vollkommen „geschäftsunfähig“. Einzige Ausnahme: so genannte Taschengeldgeschäfte“. Lisa kann sich also von ihrem Taschengeld Süßigkeiten, Eis oder Abziehbilder kaufen. |
Jugendlicher Computer
Jugendlicher Computer 7- bis 14-jährige sind unmündige Minderjährige. Der Umfang der üblicherweise geschlossenen Geschäfte nimmt zu. Für alle anderen Geschäfte ist allerdings die Zustimmung der Eltern Voraussetzung. Verträge, aus denen dem Jugendlichen Verpflichtungen entstehen, sind – ohne Zustimmung der Eltern – ungültig. Bernd kann sich also etwa ein Comics-Heft kaufen, ein Zeitschriftenabo oder eine Ratenvereinbarung kann er nicht wirksam abschließen. |
Jugendliche Einkaufsstraße
Jugendliche Einkaufsstraße 14- bis 18-jährige sind mündige Minderjährige. Von Geldgeschenken, Taschengeld und eigenem Einkommen können sie selbstständige Geschäfte abschließen. Tina und ihr Freund können mit ihrem Geld shoppen gehen, könnten auch Ratengeschäfte abschließen. Allerdings nur so weit, als ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind. |
Kind Getränk
Jugendlicher Computer
Jugendliche Einkaufsstraße

Wenn Sie Ihre Zustimmung verweigern, trägt der Händler das Risiko.

Angenommen, Ihr 17-jähriger Sohn hat sich einen Multimedia-Computer für 2000 Euro gekauft. 1000 Euro hat er gleich bei der Abholung bezahlt, den Rest möchte er in monatlichen Raten abstottern. Der Händler ist zufrieden, Sie dagegen sind nicht gerade wenig überrascht. Denn wie Ihr Sohn das Geld für Ratenzahlungen aufbringen möchte, steht in den Sternen. Auf dem Sparbuch ist nichts, und Gelegenheitsjobs fallen in nächster Zeit auch aus, weil die Matura ansteht. Sie besprechen die Sache noch einmal mit ihm. Und vielleicht können Sie ihn davon überzeugen, dass die Schule nun Vorrang hat und dass er mit dem Kauf eines neuen Computers noch so lange warten sollte, bis er genug Geld zusammen hat.

Was aber in dem Fall mit dem bereits erworbenen Gerät machen? Einfach: Sie können darauf bestehen, dass der Händler es zurücknimmt. Wenn Sie als Erziehungsberechtigte dem Vertrag, der die Lebensbedürfnisse Ihres Sohnes gefährdet, nicht zustimmen, ist er auch nicht rechtsgültig. Dabei ist es sogar egal, ob Ihr Sohn den Computer inzwischen benutzt hat. Das Risiko liegt ganz beim Unternehmer: Er kann nicht einmal eine Benützungsgebühr beanspruchen.

Kredite, Kontoüberziehungen, Bürgschaften: nur in einem Ausmaß, das die Lebensbedürfnisse des Minderjährigen nicht gefährdet.

Girokonten: ab 14, sofern Kontoführungskosten durch regelmäßige Einnahmen gedeckt.

Bankomatkarten: bei regelmäßigen Einkünften ab 17 Jahren; sonst nicht vor dem 18. Lebensjahr; maximaler Behebungsbetrag 400 Euro pro Woche.

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