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Pflegeheim: ungerechtfertigte Kosten - Doppelt zahlen

Wenn ein Pflegeheimbewohner vorübergehend ins Krankenhaus muss, sollten in dieser Zeit die Kosten für die Verpflegung sowie der Pflegezuschlag vom Pflegeheim nicht verrechnet werden.

Der Fall

Herr M. ist 92 und lebt in einem privaten Pflegeheim. Er ist Selbstzahler und muss pro Monat rund 7.000 Euro aus der eigenen Tasche begleichen. Einen Teil davon bezahlt er aus dem Pflegegeld der Stufe 7. Immer wieder muss Herr M. für einige Tage ins Krankenhaus. An diesen Tagen erhält er im Pflegeheim keine Leistungen. Im Vertrag mit dem Heim ist geregelt, dass bei verübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen (z.B. wegen Urlaub oder Spitalsaufenthalt) 65,38 Euro für Verpflegung und Grundleistungen abgezogen werden und der Pflegezuschlag nicht verrechnet wird. An den ersten drei Tagen des Krankenhausaufenthalts und für den Tag, an denen Herr M. im Spital aufgenommen bzw. entlassen wird (Tranfertage), werden jedoch im Heim die vollen Gebühren verrechnet. Für diese Tage bekomt er auch kein Pflegegeld und muss außerdem einen Spitalskostenbeitrag leisten. Damit erwachsen Herr M., der Monat für Monat schon sehr viel Geld für das Heim bezahlen muss, noch zusätzliche Kosten.

Intervention

Die Ehefrau von Herrn M. fand das ungerecht und wandte sich an die Heimkommission in der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA). Diese überprüfte den Inhalt des Heimvertrags auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Es stellte sich heraus, dass das Heim im Rahmen der Gesetze handelt. Im Konsumentenschutzgesetz (§ 27 f) ist lediglich geregelt, dass das Entgelt für Leistungen zu reduzieren ist, die sich der Heimträger erspart, wenn der Bewohner mehr als drei Tage abwesend ist. Zur Verrechnung der Transfertage finden sich im Gesetz keine Vorgaben.

Ergebnis

Die Ehefrau von Herrn M. trug den Fall auch an die Volksanwaltschaft heran. Diese stellte fest, dass Herr M. kein Einzelfall ist: In mehreren Pflegeheimen in Österreich ist es üblich, für Zeiten der Abwesenheit nur einen geringen Betrag für die Verpflegungskosten rückzusterstatten. Der Pflegezuschlag wird weiterverrechnet. Das trifft vor allem Selbstzahlerinnnen und Selbstzahler besonders hart. Sie müssen neben dem Spitalskostenbeitrag im Krankenhaus auch noch den vollen Pflegegeldzuschlag im Heim zahlen, obwohl sie in dieser Zeit kein Pflegegeld bekommen.

Fazit

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft fordert wie die Volksanwaltschaft schon seit Längerem eine Änderung und Vereinheitlichung der Landesgesetze, die derzeit sehr unterschiedlich gefasst sind. Darin sollte für alle Wohn- und Pflegeheime klar geregelt sein, dass im Fall einer vorübergehenden Abwesenheit der Pflegezuschlag nur an Tagen verrechnet werden kann, an denen das Pflegegeld nicht ruht.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Wien

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Wien

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft fordert, dass Selbstzahlern in Pflegeheimen im Fall einer vorübergehenden (auch kurzfristigen) Abwesenheit sowohl die Kosten für die Verpflegung als auch der Pflegezuschlag rückerstattet werden müssen.

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Wien

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