Zum Inhalt

Handwerker: Schlussrechnung unvollständig - Türen nicht auf der Rechnung

Wir haben in unserer Wohnung alle Türen sanieren lassen. Nun fehlen auf der Schlussrechnung zwei Türen; die Rechnung ist also geringer als erwartet. Kann die Firma später die Differenz nachfordern, wenn wir diese Rechnung kommentarlos zahlen?

Manuela Robinson (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Rechtsexpertin
Manuela Robinson

Drei Jahre

Ja. - Gemäß § 1486 ABGB unterliegen die Ansprüche des Unternehmers einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt mit Lieferung der Ware zu laufen bzw. bei Werkverträgen mit der Möglichkeit der Rechnungslegung. Ist die Forderung also grundsätzlich berechtigt, kann Ihr Tischler (oder Maler) diese auch bis zu drei Jahre später noch geltend machen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Fehlendes Retourgeld

Fehlendes Retourgeld

Welche Möglichkeiten haben Konsument:innen, wenn an der Kassa nicht das passende Retourgeld verfügbar ist?

Hausverwaltung: Bestellung - Mit oder ohne Vertrag?

"Wir leben nun schon seit zwei Jahren in einer Eigentumswohnanlage und haben beim Kauf der Wohnung eine dem Bauträger nahestehende Hausverwaltung mittels Vollmacht mit der Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt. Doch es existiert noch immer keinerlei Vertrag mit dieser Hausverwaltung, der Rechte und Pflichten, Laufzeit der Tätigkeit etc. dokumentiert. Muss diese Hausverwaltung mit uns Wohnungseigentümern einen Verwaltungsvertrag abschließen oder kann sie unbegrenzt vertragslos weiterarbeiten?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Manuela Robinson.

Mietwohnung und Kaution - Wertsicherung?

"Mieten sind ja sehr oft wertgesichert. Gibt es auch für die geleistete Kaution eine Wertsicherung?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Veronika Schmidt.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang