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Zinsuntergrenze bei Krediten: Aufschlag unzulässig - Zu viel gezahlte Kreditzinsen sind rückforderbar

Das sinkende Zinsniveau bedroht die Einnahmen von Banken. Die seit 2015 von einigen Banken eingeführte Zinsuntergrenze bei Krediten ist aber gesetzwidrig. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Betroffene Kreditkunden können zu viel bezahlte Zinsen zurückfordern.

Wir stellen Betroffenen einen Musterbrief Kredit-Negativzinsen: Aufschlag als Untergrenze unzulässig zur Verfügung, mit dem die Bank aufgefordert wird, unzulässig verrechnete Zinsen gutzuschreiben.

Wie Kreditzinsen sich zusammensetzen

Der Hintergrund: Die Zinshöhe bei einem Kredit mit variablem Zinssatz setzt sich in der Regel aus einem – meist verhandelbaren – Aufschlag und einem Indikator zusammen. Der Indikator (z. B. Libor oder Euribor) spiegelt das sich verändernde Zinsniveau wider. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter 0 Prozent gefallen sind, wollten manche Banken verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommen. So teilten diese Banken ihren Kreditnehmern mit, dass sie einen negativen Indikator trotzdem mit 0 ansetzen und der Aufschlag in der vereinbarten Höhe voll verrechnet wird.

Was passiert bei negativen Zinsen?

Als Beispiel: Liegt der 3-Monats-Libor bei -0,75 Prozent – und wurde ein Aufschlag in der Höhe von 1,25 Prozent vereinbart – soll der Kunde nach Ansicht der Bank den gesamten Aufschlag von 1,25 Prozent zahlen. Nach Ansicht des VKI müsste aber nach der vereinbarten Zinsklausel der negative Indikatorwert vom vereinbarten Aufschlag abgezogen werden, sodass sich ein zu zahlender Zinssatz von 0,5% ergibt.

Gegen das Konsumentenschutzgesetz

So sieht es auch der Oberste Gerichtshof. Er hat nun in einem Einzelverfahren entschieden, dass es unzulässig ist und dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht, wenn der Kreditgeber den Indikator bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null ansetzt und dadurch vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag verlangt. Der VKI hat dazu auch mehrere Verbandsverfahren gegen Banken laufen. Diese liegen derzeit beim OGH zur Entscheidung.

Variabler Zinssatz

Nach unserer Ansicht haben jene Kreditnehmer Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Zinsen, die einen Verbraucherkredit abgeschlossen haben und bei denen folgende zwei Punkte zutreffen:

  1. Variabel: In ihrem Kreditvertrag wurde kein Fixzinssatz vereinbart, sondern ein variabler Zinssatz auf Basis einer Zinsanpassungsklausel (Zinsgleitklausel).
  2. Eingefroren: Der Zinsindikator wurde bei 0 Prozent "eingefroren“ bzw. ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet (ohne gleichzeitige Festlegung einer Zinsobergrenze).

Banken, die den Aufschlag ab Beginn 2015 verrechnet haben und davon nicht den negativen Indikator abgezogen haben, haben daher zu viel Zinsen erhalten. Das ist unzulässig. Sie müssen diese zu viel verrechneten Zinsen den Kreditnehmern zurückzahlen. Das gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit.

Musterbrief: zu viel verrechnete Zinsen zurück

Daher stellen wir einen Musterbrief Kredit-Negativzinsen: Aufschlag als Untergrenze unzulässig für die Zurückforderung dieser zu viel verrechneten Zinsen zur Verfügung. Wir werden die Praxis der Banken erheben und die weitere Vorgehensweise für eine Unterstützung der betroffenen Konsumenten prüfen.

Hier der juristisch-finanzielle Hintergrund auf www.verbraucherrecht.at: OGH zu Negativzinsen: Aufschlag als Untergrenze unzulässig - zu viel gezahlte Zinsen rückforderbar

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