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BAWAG-E-Banking - VKI-Klage erfolgreich

Die BAWAG wollte sich die Möglichkeit einräumen, dass jenen Kunden, die Onlinebanking nutzen, Vertragsänderungen nur mehr über das E-Banking-Postfach mitgeteilt werden. Wir vom VKI klagten dagegen. Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gab uns nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) recht.

Ob Zinsänderungen oder die Einführung neuer Gebühren: Die BAWAG wollte sich die Möglichkeit einräumen, ihren Online-Kunden derart wesentliche Vertragsänderungen nicht mehr wie bisher per Post, sondern ausschließlich elektronisch über das E-Banking-Postfach mitteilen zu können. Die betreffende Klausel besagt, dass die Bank beim Onlinebanking Mitteilungen und Erklärungen auch ausschließlich durch Zustellung ins E-Banking-Postfach der Kunden übermitteln kann.

Nachrichten im E-Banking-Postfach nicht ausreichend

Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sieht vor, dass dem Kunden Vertragsänderungen zwei Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden müssen. Widerspricht der Kunde nicht, so wird die Änderung wirksam. 
„Bei dieser Vorgehensweise ist nicht gewährleistet, dass wichtige Informationen den Kunden erreichen. Es erscheint fraglich, ob den Kunden derartige Mitteilungen im E-Banking-Postfach überhaupt auffallen und ob sich die Verbraucher ausreichend mit den Nachrichten auseinandersetzen“, sagt die Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, Beate Gelbmann. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise. Nachrichten nur an das E-Banking-Postfach im Rahmen des E-Bankings stellen demnach keine ausreichende Mitteilung im Sinn des ZaDiG dar: Da das E-Banking-Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genutzt werde, bedürfe es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht.

OGH bestätigt Urteil des Europäischen Gerichtshofes

Der OGH bestätigte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Jänner 2017. Die Konsequenz, die sich aus dem Urteilsspruch ergibt, fasst VKI-Juristin Beate Gelbmann zusammen: „Wird etwa eine geplante Zinssatzänderung im Wege der Zustimmungsfiktion nur ins E-Banking-Postfach zugestellt, ohne dass die Kunden extra davon informiert werden, so ist diese Änderung aufgrund der mangelhaften Mitteilung unwirksam. Das Gleiche gilt für andere Rahmenvertragsänderungen, zum Beispiel die Einführung von Gebühren“, so Gelbmann.
 

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