Zum Inhalt

Corona: Gute Nerven gefragt - Rechtslage bei Veranstaltungen und Reisen

Viele Konsumentinnen und Konsumenten suchen Rat und Hilfe bei uns. Hier finden Sie aktuelle Beispielfragen und deren Beantwortung.

Coronabedingt sind bei Veranstaltungen und Reisen aktuell gute Nerven gefragt. Viele Konsumentinnen und Konsumenten suchen Rat und Hilfe bei uns. (Bild: Qualit Design / Shutterstock.com)
 
Ich habe Karten für ein Musical in Deutschland gekauft und hätte meine Reise dorthin extra auf diese Veranstaltung ausgerichtet. Der Veranstalter beruft sich auf die deutsche COVID-19-Gesetzgebung und möchte mir nur einen Gutschein erstatten. Kann ich auf einer Auszahlung des Gutscheins bestehen?
Ja. Es gibt eine Ausnahmebestimmung im deutschen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Wenn Sie extra aus Österreich anreisen und extra Übernachtungskosten tragen müssten, können Sie die Veranstaltung nur unter Aufwendung von zusätzlichen Reisekosten besuchen. In diesem Fall sieht die deutsche Regelung vor, dass Sie aufgrund hoher unausweichlicher Kosten bei einem Nachholtermin Anspruch auf Auszahlung der Ticketkosten haben.
 
Wir hatten für den F1-Grand-Prix in Spielberg schon vor langer Zeit Karten über Global Tickets gekauft. Jetzt bot das Unternehmen an, den Ticketpreis zu erstatten, behielt aber 70 Euro „Bearbeitungsgebühr“ ein. Ist das zulässig?
Wir meinen: nein. Uns liegen mehrere ähnliche Fälle vor. Selbst eine bereits zuvor bezahlte „Vermittlungsgebühr“ ist bei coronabedingter Absage möglicherweise anfechtbar. Unsere Rechtsabteilung plant dazu Musterprozesse.
 
Ich habe einen Ryanair-Flug nach Mallorca gebucht. Angesichts der Reisewarnung wollen wir von diesem Vorhaben Abstand nehmen. Ryanair steht auf dem Standpunkt, dass der Flug ja stattfindet, lässt nicht mit sich verhandeln und verweigert Verschiebung oder kostenloses Storno. Wie ist die Lage?
Sofern die Fluglinie den gebuchten Flug durchführt, wird es schwierig, etwaige Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Der Vertrag umfasst ja nur die Beförderung, ungeachtet der Situation am Reiseziel. Im Fall einer offiziellen Reisewarnung kann man gegenüber der Fluglinie damit natürlich argumentieren; ob dies jedoch tatsächlich zur Auflösung eines Vertrages berechtigt, ist aus rechtlicher Sicht unklar. Wenn der Flug stattfindet und Sie diesen nicht antreten, haben Sie allerdings Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der Steuern und Gebühren.
 
Wir haben in Kroatien ein Boot gechartert, den geplanten Segeltörn aber angesichts der Reisewarnung nicht angetreten. Der Vermieter beharrt auf Bezahlung. Ist das wirklich rechtens?
In diesem Fall unterliegt der Vertrag kroatischem Recht. Die Konsequenzen sind nicht eindeutig. Sollte die gebuchte Leistung vom Vermieter erbracht werden können, wird es schwierig. Natürlich können Sie auch in diesem Fall mit der Reisewarnung argumentieren. Wenn der Vermieter stur bleibt, ließe sich diese Frage wohl nur gerichtlich klären.
 
Ich habe bei einem italienischen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht, die aufgrund von Corona vom Veranstalter abgesagt wurde. Der Veranstalter hat mir nur einen Gutschein angeboten und sagt, dass ich jetzt kein Geld bekomme. Ich dachte, es gibt dazu eine EU-weite Regelung, die besagt, dass Veranstalter Geld rückerstatten müssen und ich nicht zu einem Gutschein gezwungen werden kann?
In der EU gibt es die Pauschalreise-Verordnung (EU) 2015/2302, die in Österreich im Pauschalreisegesetz umgesetzt wurde. Nach § 10 muss der Veranstalter dabei das Geld erstatten, wenn er die Reise absagt und den Vertrag somit nicht erfüllen kann. Diese Bestimmung war auch in Italien so in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die italienische Regierung aber ein Gesetz erlassen, welches es den Firmen erlaubt, Corona-Voucher: was ist das? und nicht gleich Geld erstatten zu müssen. Diese Bestimmung wirft aus rechtlicher Sicht einige Fragen auf, die sich außergerichtlich nicht klären lassen, wenn eine Firma sich auf das momentan geltende Gesetz in Italien stützt. Der Widerspruch zwischen den nationalen italienischen Bestimmungen und der europäischen Gesetzgebung über Pauschalreisen führte dazu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Vorerst bleibt die nationale Gesetzgebung in Italien somit weiterhin in Kraft.
 
Ich möchte ungeachtet der Corona-Situation für 2021 einen Urlaub buchen. Wie riskant ist das?
Das ist eine persönliche Entscheidung. Grundsätzlich halten wir es derzeit für ratsam, die Entwicklung der Pandemie noch ein wenig abzuwarten. Wichtig ist aber: Bei einer Pauschalreise ist man im Fall unvorhergesehener Ereignisse rechtlich besser gestellt als bei der Buchung von individuellen Einzelleistungen.
 

Mehr Informationen zum Thema finden Sie in unserem allgemeinen Coronavirus: FAQ - Was Sie wissen sollten und in unserem Reiserecht in Corona-Zeiten - Kein Urlaub wie sonst

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang