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Familienbeihilfe - Studieren und Zuverdienst

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Wie viel darf meine studierende Tochter verdienen, damit der Bezug der Familienbeihilfe nicht gefährdet ist?

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Es gibt eine Altersstaffelung: Für das 1. Kind von 0 – 3 Jahren 105,40 Euro, von 3 – 10 Jahren 112,70 Euro, von 10 – 19 Jahren 130,90 Euro und für Kinder ab dem 19. Lebensjahr 152,70 Euro. Für das 2. Kind beträgt der Zuschlag 12,80 Euro p.m., für das 3. und jedes weitere Kind 25,50 Euro p.m. Ab 19 gibt es für Kinder, die in Berufsausbildung stehen bzw. studieren (planmäßig und zügig!), eine Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.

Seit 2001 gelten 8725 Euro als Zuverdienstgrenze. Dies ist eine Jahressumme, d.h., es kann gleichmäßig/ungleichmäßig, regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung! Dieser Nebenverdienst kann auch aus einem Dienstverhältnis erworben werden, da wird die Einkunftsgrenze (8725 Euro) zu einem Bruttogehalt von 12.350 Euro p.a. Und in diesem Fall gibt es noch den Freibetrag von 730 Euro p.a., z.B. aus einer Vermittlungsprovision.

Arbeitet Ihre Tochter ausschließlich selbstständig, dann gilt der Betrag als Gewinngröße, d.h. Summe aller Einnahmen abzüglich berufsbedingte Ausgaben. Übrigens: Jugendliche von 14 – 18 Jahren können unbeschränkt eigene Einkünfte erwerben und verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.human-money.at

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