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Mahnung - Wenn eine Zahlungsaufforderung kommt ...

Konsumentenrecht: Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte diese zwar nicht ignorieren, aber ruhig Blut bewahren.

„Leider konnten wir bisher zur Rechnung Nr. xxx noch keinen Zahlungseingang feststellen“ – so ein Brief kann Konsumenten schon beunruhigen. Aber eine Zahlungserinnerung ist ein ganz normaler Vorgang. Daher sollte man nicht in Panik verfallen, sondern zuerst genau prüfen, ob die Forderung zu Recht erhoben wird und ob die Höhe korrekt ist. Das ist keineswegs immer der Fall. Auch die Tatsache, dass das Schreiben von einem Rechtsanwalt stammt, sagt noch nichts darüber, ob die Forderung rechtlich fundiert ist (aber dazu später).

Standardverfahren bei Mahnungen

Oft läuft das Mahnwesen einer Firma standardisiert ab. Erst kommt eine in freundlichem Ton gehaltene Zahlungserinnerung. Danach folgen erste, zweite und dritte Mahnung. Mitunter schalten Unternehmen ein Inkassobüro ein. Die Mahnkosten muss der säumige Schuldner bezahlen, die Forderung erhöht sich dadurch entsprechend. Allerdings ist die Höhe limitiert, weil nur „zweckentsprechende Kosten“ verrechnet werden dürfen. Einen Anhaltspunkt bietet hier die Inkassokostenverordnung. Keinesfalls sollte man ungeprüft ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen, das von einem Inkassobüro vorgelegt wird!

Auch Zahlungbefehle können unrechtmäßig sein

Wird auch nach der dritten Mahnung noch nicht gezahlt, wird der Gläubiger in der Regel bei Gericht einen Zahlungsbefehl beantragen. Achtung: Da muss ein Kläger (noch) nicht beweisen, dass die Forderung zu Recht erhoben wird! Es gibt also die Möglichkeit, einen unter Umständen unrechtmäßigen Zahlungsbefehl binnen vier Wochen zu beeinspruchen. Mit dem fristgerechten Einspruch tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das Gericht lädt Gläubiger und Schuldner zur mündlichen Verhandlung vor, wo die Forderung bewiesen werden muss.

Mahnen ist keine Pflicht

Weil bei einer offenen Forderung oft nach einem fixen Mahnschema vorgegangen wird, glauben viele, dass ein Unternehmen erst mahnen muss, ehe die Sache zu Gericht geht. Das ist jedoch ein Irrglaube. Sobald die Zahlungsfrist um ist, kann der Gläubiger einen Zahlungsbefehl erwirken.

Reagieren ist notwendig

Den Kopf in den Sand zu stecken ist jedenfalls falsch. Ist die Frage, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht, ehrlicherweise mit Ja zu beantworten, sollte möglichst schnell gezahlt werden. Bei Rechnungen von Energieversorgern, Handy- oder Internetprovidern kommt es vor, dass die Höhe strittig ist. Da sollte man die Rechnung beeinspruchen und die jeweilige Schlichtungsstelle (für Energieversorger die E-Control, bei Telefon oder Internet die RTR) einschalten.

Ratenzahlung aushandeln

Besteht die Forderung zu Recht, kann aber wegen Geldmangel nicht beglichen werden, sollte man umgehend mit dem Gläubiger über Ratenzahlung oder Stundung verhandeln. Auch wer tief in den roten Zahlen steckt, sollte Miete, Strom- oder Gasrechnung mit höchster Priorität behandeln, sonst drohen Delogierung bzw. Abschaltung. Mahnung oder Zahlungsbefehl können zu einer Eintragung beim Kreditschutzverband und damit zu schlechter Bonität führen. Wenn sie zu Unrecht erfolgten, kann man verlangen, dass diese Einträge wieder gelöscht werden.

Vorsicht, Abzocker!

Neben berechtigten Zahlungsaufforderungen gibt es auch andere. Hier tun sich vor allem dubiose Anbieter von Internet- oder Handydiensten hervor. Sie nutzen den Keulenschlag-Effekt eines Mahnschreibens beinhart aus: Man surft einmal auf einer Seite, schon erhält man Post oder E-Mail eines Rechtsanwalts in recht geharnischtem Ton.  Dazu erhalten wir zahlreiche Anfragen und Beschwerden. In den meisten Fällen fehlt diesen Forderungen die rechtliche Basis.

Sicherheitshalber Rücktritt erklären

Damit ein Vertrag rechtsgültig zu Stande kommt, bedarf es Willensübereinstimmung beider Vertragspartner. Wenn der eine der beiden, der Konsument, aber nur unverbindlich eine Internetseite anschaut, kann von einer Willensübereinstimmung keine Rede sein. Sicherheitshalber sollte man jedoch dem Unternehmen schriftlich (eingeschrieben!) seinen Rücktritt erklären. Musterbriefe und weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite unseres Europäischen Verbraucherzentrums www.europakonsument.at.

Nicht einschüchtern lassen

Trotz der Rücktritsserklärung kommen oft weitere Mahnungen: vom Unternehmen selbst, aber auch von Inkassobüros und/oder Anwälten. Diese Zermürbungstaktik soll erreichen, dass Konsumenten zahlen, um endlich Ruhe zu haben, obwohl die Forderung rechtlich haltlos ist. Hier heißt es: Nerven bewahren und weitere E-Mails und Schreiben ignorieren! Den Gang vor Gericht scheuen die Abzockerfirmen nämlich wie der Teufel das Weihwasser. Schon einmal ist ein solches Unternehmen vor dem Amtsgericht München abgeblitzt. Daher werden Konsumenten pausenlos mit Briefen und E-Mails belästigt, in der Hoffnung, dass das Opfer doch einmal zahlt. Doch diese Freude sollte man solchen dubiosen Firmen nicht machen!

ECC Europäisches Verbraucherzentrum 380px 

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