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BAWAG PSK Kontobox Neu: Verschlechterung unzulässig - VKI-Erfolg bei Verbandsklage

Der VKI ist erfolgreich gegen die geplante Umstellung der PSK-Konten auf die „Konto-Box Neu“ vorgegangen. Die Bank hat sich sofort dazu verpflichtet, dass es für Kunden zu keiner Verschlechterung kommen darf.

Keine Umstellung

Die PSK hat ihre Kunden im April 2009 in einer Aussendung informiert, dass die Konten mit 1.7.2009 auf die „Konto Box Neu“ umgestellt würden. Die geplante Änderung der Kontobedingungen hätte zu Verteuerungen geführt. Der VKI ging daher gegen die Umstellung vor. Sie wird nun nicht wirksam, sofern es dadurch zu Kostensteigerungen kommen würde.

Zahlreiche Beschwerden

Laut Aussendung der Bank wäre die „Konto Box Neu“ speziell auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten gewesen. Im Informationsschreiben hieß es, die Bank hätte das Konto des Kunden analysiert und festgestellt, dass „…nachfolgendes Kontomodell aus unserer neuen Produktpalette unseres Erachtens am besten für sie geeignet ist“. Die Umstellung würde die Bank automatisch in die Wege leiten, sofern vom Kunden kein schriftlicher Widerspruch erfolgen würde. Die Unterlassung des Widerspruchs wurde als Zustimmung zur Änderung betrachtet.

Beim VKI häuften sich die Beschwerden rund um diese Veränderung. Tatsächlich wäre die Neuerung für viele Betroffene teurer als das bisherige Konto gekommen.

Grundsätzlich ist es möglich, mit Kunden eine Änderungskündigung zu vereinbaren. Das funktioniert folgendermaßen: Die Bank kündigt die Vertragsänderung an. Die Kunden stimmen durch Schweigen zu. Doch die Bank muss dabei die Kunden ausführlich und richtig informieren, sonst ist dieser Weg nicht zulässig.

Unterlassung irreführender Werbung

Die Bank verpflichtete sich nun vor dem Hintergrund unserer Klage zu Folgendem: Sie unterlässt eine derartige irreführende Werbungen in Zukunft und beruft sich auch nicht auf die Umstellung, sofern die Entgelte und/oder Sollzinsen bei der „Konto Box Neu“ tatsächlich gleich hoch oder höher sind als beim „alten“ Kontomodell.

Dies bedeutet, dass die für 1.7.2009 geplante Umstellung nicht wirksam wird, sofern es dadurch zu einer Verteuerung des Kontomodells kommen würde. Und zwar auch dann nicht, wenn die Betroffenen keinen Widerspruch gegen die Umstellung erhoben haben.

Kosten-Check bei Quartalsabrechnung

Der VKI empfiehlt bei der Konto-Quartalsabrechnung für das 3. Quartal 2009 genau zu überprüfen, welche Kosten verrechnet werden und ob tatsächlich keine schlechter stellende Umstellung erfolgt ist. Diese Abrechnung sollte Anfang Oktober zur Verfügung stehen.

 

 

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