Zum Inhalt

Flug annulliert: Entschädigung vorenthalten - Höchstgericht stärkt Passagierrechte

Konsumentin bekommt Entschädigung: Eine Fluglinie muss nachweisen, dass sie alles getan hat, um eine Flugannullierung zu vermeiden. Außergewöhnliche Umstände gelten nicht als Ausrede.

So entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall einer Konsumentin, deren Flug von London Heathrow nach Wien am 20.12.2010 annulliert worden war. Der Flughafenbetreiber konnte mangels Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betreiben, was den Flugverkehr um zwei Drittel reduzierte.

Flugannulierung: Linie nicht erreichbar

Die AUA bzw ihr Partner hatten bei der Flugannulierung die Konsumentin weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt noch eine Umbuchung angeboten. Die Passagierin musste eine Nacht auf dem Flughafen verbringen und sich eine weitere im Hotel organisieren. Die Fluglinie war nicht erreichbar, also kümmerte sich die Frau auch selbst um den Heimflug. Die Mehrkosten für diesen Flug und die Ausgleichsleistung nach der Verordnung 261/2004 wollte die Fluglinie dann nicht zahlen.

Ausgleichsleistung und Ersatz der Mehrkosten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den alternativen Heimflug. Der OGH gab dem VKI Recht. Nach der Fluggastrechteverordnung 261/2004 muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 250 bis 600 Euro nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies ist der beklagten AUA nicht gelungen. Sie konnte nicht erklären, warum die Umbuchung auf einen anderen Flug nicht möglich gewesen sein soll.

Ansprüche aus Fluggastrechteverordnung oft abgeschmettert

Fluglinien schmettern Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gern mit der Begründung ab, es handle sich außergewöhnliche Umstände oder es liege ein technisches Gebrechen vor. "Dem hat nach dem
Gerichtshof nun auch der OGH eine klare Absage erteilt“, erklärt VKI-Juristin Mag. Maria Ecker. Jetzt müssen Fluglinien beweisen, dass eine Annullierung nicht zu verhindern war, obwohl sie alles Zumutbare versucht hatten.


Lesen Sie das Urteil auf www.verbraucherrecht.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang