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Desinfektionsmittel im Spital: Patient verletzt - Fahrlässiger Umgang

Immer wieder erleiden Patienten durch den falschen Gebrauch von Desinfektionsmitteln Verätzungen an Haut und Gewebe. Die Patientenanwaltschaft fordert bessere Vorkehrungen, um solche unerwünschten Ereignisse bei Operationen zu verhindern.

Darmverschluss, Verätzung, Problem im Beruf

Die Fälle: Herr S., das ist Fall 1,  wird mit einem akuten Darmverschluss ins Spital eingeliefert. Die Operation verläuft gut, doch niemand bemerkt, dass der Patient während des dreieinhalbstündigen Eingriffs in Desinfektionsflüssigkeit liegt. Herr S. erleidet massive Verätzungen am Gesäß. Die Verletzungen sind so schlimm, dass er in der Folge seinen Beruf nicht mehr voll ausüben kann.

Langwierige Nachbehandlung

Fall 2: Bei einer Magenbypassoperation tritt eine unerwartete Komplikation auf und der Patient muss in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Dort stellte man bei der Aufnahme eine 7 x 4 cm große und 2 cm tiefe Verätzung fest. Die Wunde muss operiert werden und es folgen langwierige Nachbehandlungen. Fall 3: Eine junge Frau wird nach einem Unfall am Ellenbogen operiert. Unter die Oberarmmanschette, die zur Blutsperre angelegt wird, gelangt Desinfektionsmittel. Während der mehrstündigen Operation verursacht es dort eine großflächige tiefe Verätzung, die eine ganze Reihe von Folgebehandlungen erforderlich macht.

Unsachgemäße Anwendung

Intervention: Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg wandte sich in allen drei Fällen an die jeweils betroffenen Krankenanstalten. In aufwendigen Nachforschungen wurde festgestellt, dass bei allen Patienten eine unsachgemäße Anwendung von Desinfektionsmitteln (zu lange Einwirkungszeit) zu den Verletzungen geführt hatte.

Arzt ist verantwortlich

Es wurde festgehalten, dass grundsätzlich der operierende Arzt die Verantwortung für derartige Vorkommnisse trägt – auch dann, wenn er die Desinfektion nicht persönlich vornimmt. Im Fall drei wird allerdings noch eine mögliche Mitverantwortung der Anästhesisten geprüft.

Kein Einzelfall

Wäre zu verhindern gewesen

Ergebnis: Die Gutachter stellten fest, dass die Verletzungen bei entsprechender Sorgfalt und Vorsicht zu verhindern gewesen wären. Die Patienten erhielten nach Intervention der Patientenanwaltschaft eine Entschädigung. Im Fall drei konnte auch eine Absicherung für mögliche zukünftige Schäden (Haftungsanerkenntnis) erreicht werden.

Keine Einzelfälle

Fazit: Das Operationsziel wurde in allen drei Fällen erreicht. Die Patienten haben jedoch durch vermeidbare Fehler erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Dies hätte durch entsprechende Vorkehrungen und Kontrollen verhindert werden können. Da den Patientenanwälten seit Jahren immer wieder Verätzungen durch den falschen Gebrauch von Desinfektionsmitteln gemeldet werden, kann man nicht von Einzelfällen ausgehen.

Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg fordert daher das verantwortliche Krankenhauspersonal auf, sich mit dem Thema Desinfektion eingehend zu beschäftigen und Vorkehrungen zu treffen, um solche unerwünschten Ereignisse zu verhindern.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Vorarlberg

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen Patientenanwälte und -anwältinnen befasst sind. Die Patientenanwaltschaft Vorarlberg setzt sich für einen sorgsameren Umgang mit Desinfektionsmitteln in Spitälern ein, da es immer wieder zu Verletzungen von Patienten kommt.

Vorarlberg
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8,
6800 Feldkirch,
Tel. 05522 815 53,
Fax 05522 815 53-15
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at  
Patientenanwalt Vorarlberg

 

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Aus dem Inhalt

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  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

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