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Karma Werte: alternative Finanzierung ist gesetzwidrig - Anleger mehrfach benachteiligt

Geldanlage bei der Karma Werte GmbH: hohes Risiko beim Scheitern, keine Gewinnbeteiligung bei Erfolg - wir haben geklagt. Das Oberlandesgericht Graz stuft alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig ein. Wenn der Anleger vorzeitig kündigt, können hohe Strafzahlungen fällig werden, die das eingezahlte Kapital weit übersteigen. 

Die Karma Werte GmbH nimmt Darlehen von Kunden auf. Der Kunde ist damit Kreditgeber, Kreditnehmer ist die Karma Werte GmbH. Für die Kunden stellt dies eine Form der Geldanlage dar. Es handelt sich um ein sogenanntes Nachrangdarlehen. Bei Nachrangdarlehen übernehmen Anleger ein hohes Risiko. Ist die Firma zahlungsunfähig, werden andere Schuldner bevorzugt. Das geliehene Geld ist weg. Aber auch ohne Insolvenz können Anleger Kapital und Zinsen vollständig verlieren. Wir haben deswegen die Karma Werte GmbH im Auftrag des Sozialministeriums geklagt.

Wie Unternehmer behandelt

Eine derartige Weitergabe des Risikos an die Anleger kann laut Oberlandesgericht (OLG) Graz nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auch im Erfolgsfall wie Mitunternehmer behandelt werden. Die Karma Werte GmbH müsste, so das Argument des Gerichtes, die Anleger dann auch am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die zugrundeliegende Vertragsbestimmung benachteiligt daher die Kunden gröblich.

Anleger benachteiligt

Das Unternehmen benachteiligt die Anleger noch aus einem weiteren Grund: Kündigen Anleger vorzeitig, ist das zwar nach den Vertragsbedingungen zulässig, sie müssen aber eine mitunter sehr hohe Strafgebühr (Pönale) dafür zahlen. Das OLG Graz zeigt dies anhand folgenden Beispiels: So würde eine Kündigung durch den Anleger zum frühestmöglichen Zeitpunkt dazu führen, dass der Anleger bis dahin 9.000 Euro eingezahlt hat, ihm aber eine Entschädigung von 14.250 Euro angelastet würde.

Keine Beteiligung am Erfolg

"Dass Kunden nur die Nachteile tragen müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht, sie aber nicht auch an einem allfälligen Unternehmenserfolg teilhaben, ist nicht einzusehen“, kritisiert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Prinzip des gegenseitigen Beistandes – in guten wie in schlechten Zeiten – wäre aber gerade für diese Anlageform wesentlich.“ - Das Urteil ist (Stand 18.4.2017) noch nicht rechtskräftig.

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