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Messestand Messekauf unscharfer Hintergrund
Bild: r.classen / Shutterstock.com

Messekauf: Sascha Böhmer GmbH & Co KG - Augen auf!

, aktualisiert am

Auf einer Messe ein Schnäppchen zu machen, wünschen sich viele. Aber Achtung: Die Angebote sind nicht zwangsläufig günstiger als im Geschäft und meistens besteht kein Rücktrittsrecht.

Attraktives Messeangebot

Peter F. (Name der Redaktion bekannt) liebäugelt schon länger mit dem Kauf eines Ofens für sein Wohnzimmer. Auf einer Bau- und Wohnmesse weckt ein Angebot der deutschen Sascha Böhmer GmbH & Co. KG sein Interesse. Der Unternehmer hat sich auf Kaminöfen spezialisiert. Peter F. erkundigt sich über den Preis. Dieser wird mit 17.000 Euro angegeben. Der Verkäufer macht ihm ein spezielles Messeangebot: 11.583,33 Euro netto soll der Ofen kosten, wenn der Kunde sich innerhalb einer Stunde für den Kauf entscheidet.

Peter F. fühlt sich zwar unter Druck gesetzt, ist aber dennoch interessiert. Als der Verkäufer auch noch ein sehr langes Zahlungsziel bis Jänner 2021 anbietet, unterschreibt er den Kaufvertrag. Zu Hause kommen ihm allerdings Bedenken, dass er unüberlegt gehandelt hat. Er informiert sich im Internet über das Produkt. Da erst erkennt er, dass ihm ein Heizkamin anstelle eines Kachelofens (Grundofens) verkauft worden ist. Er erklärt gegenüber der Firma innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag.

Kein Widerrufsrecht

Der Unternehmer lehnt ab. Peter F. sucht Rat und Unterstützung beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Wien. EVZ-Juristin Maria Semrad kommt zu dem Schluss:

"Da Herr F. den Stand des Kaminbauers aufgesucht hat, besteht kein Widerrufsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz. Dies wäre nur dann gegeben, wenn Herr F. auf der Messe angesprochen und zum Stand gelotst worden wäre. Zu prüfen ist allerdings eine Irreführung, da Herr F. einen Kachelofen als Grundofen erwerben wollte und ihm ein Heizkamin als Warmluftofen verkauft wurde."

Bezüglich des Widerrufsrechts kam es im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Ein Ehepaar hatte auf einer Messe eine Einbauküche gekauft. Binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss teilten die Kunden der Firma mit, dass sie den Kaufpreis nicht aufbringen konnten und vom Vertrag zurücktreten wollten.

Lesen Sie auch auf verbraucherrecht.at: Irrtum beim Kauf eines Kachelofens


 

Foto: ECC-Net und Europäische Union

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014 – 2020) gefördert.

Messestand als Geschäftslokal

Rücktritt vom Messekauf

Die Firma bestand auf der Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 20 Prozent des vereinbarten Bruttorechnungsbetrages, wie dies auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten war.

Messestand als Geschäftslokal

Das Ehepaar klagte und der Prozess zog sich bis vor den OGH. Das Gericht stellte fest, dass kein Rücktrittsrecht der Konsumenten bestand, weil es sich beim Vertragsabschluss auf der Verkaufsmesse nicht um einen "Außergeschäftsraumvertrag" handelte. Der Messestand wurde also einem ganz normalen Geschäftslokal gleichgestellt. Somit gelten auch die gleichen Bestimmungen wie beim Kauf im Geschäft.

Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz greift nicht

"Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz soll Käufer vor Überrumpelung schützen. Hat man unüberlegt gehandelt, weil man mit dem Angebot nicht gerechnet hat und sich überreden ließ, hat man 14 Tage Zeit, um vom Vertrag Abstand zu nehmen. Wer aber in ein Geschäft geht, wird in der Regel nicht überrumpelt und muss nicht durch ein Rücktrittsrecht geschützt werden. Gleiches gilt für eine Messe, entsprechend kann man den Vertragsabschluss nicht rückgängig machen", sagt Maria Semrad.

Tipps für den Messekauf

  • Rücktrittsrecht: Wenn Sie einen Messestand aufsuchen, gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Kauf in einem Geschäft und es besteht kein Rücktrittsrecht. Wird man jedoch auf der Messe angesprochen und zum Stand gelotst, besteht ein Rücktrittsrecht.
  • Kaufen Sie nicht sofort: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Angebote. Vergleichen Sie mit Angeboten im Internet, bevor Sie den Kaufabschluss tätigen. Werden Sie unter Druck gesetzt, lassen Sie lieber die Finger vom Kauf. Messeangebote sind nicht notwendigerweise günstiger als Aktionsangebote im Geschäft. Oft genug schlägt der Ladenpreis das Messeangebot.
  • Wie seriös ist der Preis? Vorsicht bei Dienstleistungen oder Maßanfertigungen. Mit Angaben, die der Kunde am Messestand liefert, ist eine Preiskalkulation für einen seriösen Unternehmer kaum möglich. Bei besonders günstigen Angeboten sollten sie prüfen, ob dieselben Materialen verwendet werden wie bei teuren Angeboten.
  • Zahlungsbedingungen: Zahlen Sie nicht den vollen Preis, bevor die Ware geliefert bzw. der Service erbracht wurde. Wird eine Anzahlung verlangt, sollte diese so gering wie möglich sein.
  • Nachschauen im Internet: Kommen Ihnen Zweifel am Unternehmer bzw. am Unternehmen, sollten Sie sich vor dem Kauf einen Überblick im Internet verschaffen. Auf vielen Plattformen wird vor unseriösen Firmen gewarnt und deren Masche beschrieben.
  • Wer ist Ihr Gegenüber? Manche Firmen, die auf Messen Ihre Waren anbieten, sind im Nachhinein schwer bis gar nicht erreichbar. Vergewissern Sie sich, dass eine Firmenanschrift auf der Rechnung steht, aus der hervorgeht, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Klären Sie, wie Sie im Bedarfsfall Ihr Gewährleistungsrecht geltend machen können.

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