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Erwachsenen-Schutzrecht - Mehr Freiheiten, mehr Schutz

Mit dem neuen Erwachsenen­schutzgesetz werden aus Sachwaltern künftig "Erwachsenenvertreter" und die Position von Menschen, die Unterstützung in der Lebensführung brauchen, wird gestärkt. Von den Neuerungen ist auch die bisherige Vorsorgevollmacht betroffen.

Selbstbestimmung

Eine Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht macht aus der vertretenen Person keinen un­mündigen Bürger. Ziel ist es vielmehr, dass die Person möglichst selbstständig, notfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten erledigen kann. Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, Freunde und Bekannte, Selbsthilfegruppen, soziale Dienste, etc. geleistet werden. Die vertretene Person nimmt selbständig am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Sie wird nur dann durch einen Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten vertreten, wenn sie selbst dies wünscht oder eine Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person dabei zu unterstützen, möglichst selbstständig zu leben.

Handlungsfähigkeit

Die Handlungs­fähigkeit der vertretenen Person ist nicht eingeschränkt. Das Gericht kann die Wirksamkeit bestimmter Handlungen und Verfahrenshandlungen bei Behörden und Gerichten mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen. Bei Geschäften des täglichen Lebens, welche die Lebensverhältnisse der vertretenen Person nicht übersteigen, wird das Geschäft mit der Gegenleistung der vertretenen Person rechtswirksam. Beispiel: Der Einkauf von Lebensmitteln wird also z.B. mit dem Bezahlen der Rechnung rechtswirksam.

Personensorge

Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten bzw. Erwachsenenvertreter nur dann eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre. Ein Vorsorgebevollmächtigter bzw. Erwachsenenvertreter darf in Fragen der Persönlichkeit und der familiären Verhältnissen nur dann tätig werden, wenn er dazu bevollmächtigt ist, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist, gesetzlich eine Stellvertretung zulässig ist (z.B. ist dies nicht der Fall bei Heirat) bzw. eine Vertretungshandlung dem Wohl der vertretenen Person dient. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Er hat sich jedoch um die gebotene medizinische und soziale Betreuung zu bemühen.

 

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenen­vertreter ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Auf Anfrage hat er dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie den Eltern und Kindern über den geistigen und körperlichen Zustand der vertretenen Person, über deren Wohnort sowie über den Wirkungsumfang der Vertretung zu berichten, es sei denn, die vertrete Person möchte das nicht.

Medizinische Angelegenheiten

Ist eine Person in medizinischen Angelegenheiten nicht entscheidungsfähig, so muss der Arzt unter Hinzuziehung von Familienan­gehörigen, nahe stehenden Angehörigen, Vertrauenspersonen und Fachleuten ver­suchen, eine Entscheidungsfähigkeit herzustellen. Ist eine vertretene Person (weiterhin) nicht entscheidungsfähig, so bedarf es für die medizinische Behandlung der Zustimmung des (beauftragten) Vorsorgebevollmächtigten bzw. Erwachsenenvertreters. Dieser hat den Willen der vertretenen Person umzusetzen, sofern er diesen kennt. Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung gewünscht wird. Gravierende Eingriffe wie Sterilisation oder solche im Rahmen medizinischer Forschung bedürfen immer gerichtlicher Zustimmung.

Vermögen

Das Einkommen und Vermögen ist zum Wohl der vertretenen Person einzusetzen. Die vertretene Person hat Anspruch auf die notwendigen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, sofern hierdurch ihr Wohl nicht gefährdet ist. Die Zurverfügungstellung der Mittel kann mittels Bargeld oder der Zugriffsmöglichkeit auf Konten geschehen. Der Vorsorge­bevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter hat bei der Veranlagung des Vermögens die Regelungen zu mündelsicheren Veran­lagungen zu beachten. Ein Erwachsenenvertreter muss bei außergewöhnlichen Geschäften der Vermögensveranlagung die Genehmigung des Gerichts einholen.

Änderung des Wohnortes

Sofern dies zum Wohl der vertretenen Person erforderlich ist, treffen der hierzu berechtigte Vorsorgebevollmächtigte bzw. der Erwachsenenvertreter die Entscheidung über den Wohnort. Eine dauerhafte Verlegung des Wohnortes (z.B. in ein Pflegeheim) im In- oder Ausland ist jedoch nur mit Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig, beim Vorsorgebevollmächtigten nur beim Umzug ins Ausland.

Gerichtliche Kontrolle

Gerichtliche, gesetzliche und gewählte Erwachsenenvertreter haben das Gericht jährlich über die Art und Häufigkeit der persönlichen Kontakte mit der vertretenen Person, deren Wohnort, das geistige und körperliche Befinden und die im vergangenen Jahr durchgeführten sowie die für das nächste Jahr geplanten Tätigkeiten zu informieren. Sofern ein Erwachsenenvertreter mit der Vermögens­obsorge betraut ist, hat er das Gericht über den Anfangsstand des Vermögens zu informieren und über die Entwicklungen Rechnung zu legen. Dem Gericht kommt hier eine Überwachungsaufgabe zum Wohl der vertretenen Person zu.

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Unfall, Krankheit oder Begleiterscheinungen des Alterns können jederzeit dazu führen, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dieses Buch hilft, das Leben möglichst selbstbestimmt vorauszuplanen und Angehörigen zusätzliche Belastungen in schwierigen Situationen zu ersparen.

 

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Aus dem Inhalt

  • Vorsorgevollmacht
  • Erwachsenenschutzrecht
  • Testament, Begräbnis
  • Patientenverfügung, Organspende
  • Digitaler Nachlass, Bankvollmacht
  • Checklisten
  • Formulare zum Herausnehmen

4. Auflage 10/2020, broschiert, 172 Seiten, Format A4; Preis: 19,90 Euro + Versand.

Die 4. Auflage enthält das neue Patientenverfügungsrecht, das wir schon in der dritten Auflage angekündigt und besprochen hatten. Zusätzlich haben wir Ergänzungen in den Bereichen Gräber und digitaler Nachlass aufgenommen sowie die Waisenpension. Ein Wechsel von der dritten auf die vierte Auflage aktualisiert Ihr Wissen, ist aus unserer Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich. Sollten Sie jedoch die erste oder zweite Auflage besitzen, so empfehlen wir Ihnen den Wechsel zur jetzt aktuellen vierten Auflage. Zu groß sind die Unterschiede zu den älteren Auflagen. Was sich über die Auflagen hinweg nicht geändert hat, ist die Möglichkeit, Formulare aus dem Serviceteil des Buches herauszutrennen und zu verwenden. "Alles geregelt“ ist weniger ein Buch zum Lesen als vielmehr eines zum Gebrauchen.

 

 

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