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EVN: Preiserhöhung - Gesetzwidrige Klausel

, aktualisiert am

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN enthalten eine Klausel für unbeschränkte Preiserhöhungen. Nach Ansicht des VKI ist das unzulässig. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gibt dem VKI recht.

Der VKI führte die Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG  im Auftrag des Sozialministeriums durch. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Stillschweigen als Zustimmung zu Preiserhöhung?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG enthalten eine Klausel, die Preiserhöhungen in unbeschränktem Ausmaß ermöglicht. Nach der Klausel kann die EVN den Kundinnen und Kunden die Preisänderung mitteilen und zwei Möglichkeiten bieten. Entweder der Kunde widerspricht der Preiserhöhung, was das Ende des Vertrages zur Folge hat. Oder der Kunde unternimmt nichts, dann wird die Preiserhöhung ab dem im Schreiben genannten Zeitpunkt wirksam.

Das Stillschweigen der EVN-Kunden gilt nach der Klausel daher als Zustimmung zu der von der EVN vorgesehenen Preiserhöhung. So geht das nicht, sagt das Gericht. Für Juristen: Laut LG Wiener Neustadt läuft eine derartige Preisänderungsklausel mittels Zustimmungsfiktion durch die Abänderungsmöglichkeit in unbeschränktem Ausmaß im Ergebnis auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus.

Landesgericht folgt ähnlichen OGH-Urteilen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte bereits mehrmals in Verbandsprozessen im Banken- und Mobilfunkbereich sowie im Fitnessstudio-Sektor Klauseln zu Zustimmungsfiktionen unter anderem als gröblich benachteiligend für den Kunden bzw. als intransparent. Das LG Wiener Neustadt hält sich in diesem Fall an die ständige Rechtsprechung des OGH. Es hat entschieden, dass die von der EVN hier verwendete Klausel nicht den Konsumentenschutzbestimmungen entspricht.

Klausel: intransparent und gröblich benachteiligend

"Wie das Landesgericht Wiener Neustadt unter anderem ausführt, bleibt nach der beanstandeten Klausel der Umfang einer möglichen Preisänderung völlig unklar; weder enthält die angefochtene Klausel eine Deckelung, noch bestimmt sie Anlass, Zeitpunkt oder Voraussetzungen der Preisänderungen.“, betont Mag. Marlies Leisentritt, Juristin im VKI. „Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte unsere Rechtsansicht und sah die Klausel als gröblich benachteiligend sowie intransparent an.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"Die ganze Branche" verwende so eine Klausel

"Wir haben gegen das Urteil Berufung erhoben", sagte ein EVN-Sprecher. Diese Klausel werde in der ganzen Branche verwendet und sei, behauptet der niederösterreichische Energieversorger, auch "von der Regulierungsbehörde akzeptiert."

Weitere Informationen lesen Sie auf EVN: Preiserhöhungsklausel.

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