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Corona: Reisen buchen für den Sommer - Storno, Insolvenz des Reisebüros und Versicherung

Zwei Konsumenten stornierten für Mai 2020 gebuchte Flüge aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie. Wizz Air muss den Flugpreis wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" rückerstatten, urteilte nun das Bezirksgericht Schwechat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu den Hintergründen: Die Konsumenten buchten Anfang Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon für Anfang Mai 2020. Sie bezahlten rund 350 Euro. Am 11.3.2020 klassifizierte die WHO die Verbreitung von Covid-19 offiziell als Pandemie. Und das österreichische Außenministerium sprach für den geplanten Reisezeitpunkt eine Reisewarnung für Portugal aus. Zudem befand sich Portugal für den Zeitraum der bevorstehenden Reise im Lockdown.

Kompletten Ticketpreis zurückerhalten

Zwei Tage vor dem beabsichtigten Hinflug stornierten die Verbraucher die Reise. Wizz Air zahlte die entrichteten Flugkosten nicht zurück, woraufhin sich die Verbraucher an uns, den VKI, wandten. Wir klagten im Auftrag des Sozialministeriums und bekamen vom Bezirksgericht Schwechat Recht. Die beiden Konsumenten erhielten von der Fluglinie den kompletten Betrag von etwa 350 Euro für die Flugtickets zurück.

Rücktritt ohne Stornogebühr

Es geht hier um einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Denn die infolge der Pandemie eingetretenen Reiseeinschränkungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also des Ticketkaufs, nicht vorhersehbar. Nach einer Reisewarnung des Außenministeriums war der Reiseantritt für Passagiere unzumutbar. Zudem hätte nach der Rückkehr nach Österreich eine 14tägige Quarantäne-Pflicht gegolten. Die Kunden hatten daher ein Rücktrittsrecht ohne Zahlung einer Stornogebühr. VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)

Keine Argumentation für kommende Monate

„Um sich erfolgreich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, muss die Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Buchen Konsumentinnen und Konsumenten jetzt einen Flug für die nächsten Monate, werden sie in der Regel nicht mehr damit argumentieren können, dass die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorhersehbar waren“, warnt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Rechtswahlklausel ungültig

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wizz Air befand sich eine Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts. Im betreffenden Fall war die Geltung der AGB nicht vereinbart worden, wodurch sie keinen Vertragsinhalt darstellten.

Das Urteil (noch nicht rechtskräftig, Stand 14.4.2021) finden Sie auf Flugstornierung: Geld von Wizz Air zurückerhalten.

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