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Konsumentenrecht: Irreführende Werbung - Verwirrendes Angebot

Laut Ankündigung einer Drogerie wurden Düfte vergünstigt angeboten. Als ich mir einige Produkte aussuchte, meinte eine Verkäuferin, das Angebot beträfe nur die älteren Düfte und nicht die neuen. Wenn die Ankündigung nicht klar ist, muss ich die Ware so bekommen, wie sie angepriesen wird?

Als einzelner Konsument keine Möglichkeit

Bei Anpreisungen dieser Art handelt es sich um unverbindliche Werbung, der Sie nähertreten können oder auch nicht. Die Entscheidung liegt also bei Ihnen. Aber: Ist die Werbung fehlerhaft oder irreführend, muss sie umgehend korrigiert werden, sonst kann der Geschäftsinhaber nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb belangt werden. Der einzelne Konsument hat keine Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen.

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