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Lärm - Lau(t)e Nächte

Bald haben die Schanigärten wieder Saison. Die Zeit der lauen Nächte ist auch eine der lauten. Müssen geplagte Anrainer den Lärm, der von Lokalen herrührt, dulden?

Eine eindeutige Antwort gibt es – leider – nicht. Es kommt auf den Einzelfall an. Und darauf, woher der Lärm kommt. Denn wenn es die lauten Stimmen oder das Gelächter der Gäste eines Schanigartens unter Ihrem Schlafzimmerfenster sind, dann können Sie – sofern noch nicht Sperrstunde ist – nichts dagegen unternehmen. Und in Gastgärten auf öffentlichen Flächen darf von 8 bis 22 Uhr ausgeschenkt werden. Für die so genannte Freiluftzeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September gilt eine Stunde länger, also bis 23 Uhr. Schanigärten auf privatem Grund, wie zum Beispiel in den Innenhöfen der Wiener Innenstadt, dürfen von 9 bis 22 Uhr offen haben. Wenn man sich innerhalb dieser Öffnungszeiten durch den Lärm belästigt fühlt, kann man den Wirt für die laute Unterhaltung seiner Gäste praktisch und rechtlich kaum verantwortlich machen.

Lärm vor der Bar

Andererseits hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im folgenden Fall1) die Meinung vertreten, dass der Betreiber eines Lokals nicht nur für den Lärm verantwortlich gemacht werden kann, der aus seiner Bar kommt, sondern auch für das Motorengeräusch der Fahrzeuge seiner Gäste, sofern der Lärm das ortsübliche Maß übersteigt und dadurch ein „normales“ Wohnen in diesem Haus nicht mehr möglich ist. Als eine Wiener Familie in ihre Mietwohnung einzog, war alles noch eitel Wonne. Im Erdgeschoß des Hauses war zunächst ein Motorradhändler, danach ein Reisebüro untergebracht. Doch elf Jahre später wurde in den ehemaligen Räumlichkeiten des Reisebüros eine Bar eröffnet. Diese wurde vor allem von Motorradfans frequentiert, und der Ärger begann.

30 Anzeigen

Nicht nur der Lärm aus dem Lokal ließ die Familie nicht mehr zur Nachtruhe kommen. Innerhalb von drei Jahren erstattete sie nicht weniger als 30 Anzeigen wegen Lärmerregung bei der Polizei. Das bewirkte zwar, dass die Musik in der Bar etwas leiser wurde, trotzdem war der Schlaf entschieden gestört: Das Motorengeheul der schweren Maschinen der Lokalbesucher war unvermindert laut. Der Familie blieb nichts anderes übrig, als Klage gegen den Hauseigentümer beziehungsweise Vermieter einzubringen, indem sie von diesem verlangte, „einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes durch den Mieter sicherzustellen beziehungsweise eine Störung dieses Gebrauchs durch Dritte hintanzuhalten“. Und die Höchstrichter entschieden, dass der Hausherr dafür zu sorgen habe, dass der Lokalbesitzer den Motorradlärm reduziere.

Einspruchsrecht

Etwas leichter haben es Anrainer bevor ein Betrieb behördlich genehmigt ist. Grundsätzlich ist es bei Lärm aus einem Gewerbebetrieb – Disco oder Druckerei – nämlich so, dass Anrainer während des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Einwendungen erheben können. Diese müssen jedoch spätestens zur Augenscheinverhandlung vor Ort und am besten schriftlich bei der Gewerbebehörde einlangen, sonst ist der zu spät kommende Nachbar von weiteren Verfahren ausgeschlossen. Hat man die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, so kann man bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens seine Einwendungen noch nachholen. Amtssachverständige prüfen die möglichen Auswirkungen des Betriebes. In der Regel werden dann Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erteilt. Ein Lokal muss zB so schallisoliert werden, dass Nachbarn sich durch die laute Musik nicht gestört fühlen.

1) 3 Ob 2413/96s

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