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Arbeitnehmerveranlagung - Steuerliche Aspekte

, aktualisiert am

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2003 ergab bei mir eine Rückforderung von 35 Euro! Kann ich eine solche Nachzahlung vermeiden oder dagegen etwas unternehmen?

Antrag zurückziehen

Ja! Wenn eine freiwillig beantragte Arbeitnehmerveranlagung eine Steuernachzahlung zur Folge hat, dann besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Antrag wieder zurückziehen. Der Steuerbescheid wird dann aufgehoben. Das ist sogar ganz einfach, und Sie benötigen nicht einmal ein Formular.

Es genügt ein kurzes, formloses Schreiben („Ich ziehe den Antrag … zurück“) innerhalb der Berufungsfrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids an Ihr zuständiges Finanzamt.

Aber Achtung: Diese Möglichkeit besteht nur bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung, nicht bei der Pflichtveranlagung (siehe dazu: Weitere Artikel - "Honorarnoten").

Besonders aussichtsreich ist die freiwillige Veranlagung u.a. dann, 

  • wenn Ihre Bezüge von Monat zu Monat unterschiedlich hoch bzw. in wenigen Monaten überdurchschnittlich hoch waren, 
  • Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • Sie Sonderausgaben (z.B. Wohnraumbeschaffung) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Hochwasserschäden) zu tragen hatten.

Die Frist dafür beträgt fünf Jahre.

Tipp: Sollten Sie einmal in Ihrem Antrag einen Absetzbetrag vergessen haben, können Sie innerhalb dieser Frist einen neuen Antrag stellen, und das auch öfter, sofern notwendig.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: www.human-money.at

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