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Bankomat - Konsument 02/2000



Bankomat

Grob benachteiligt

Gauner können den Code von Bankomatkarten ausspionieren. Das Risiko trägt der Kunde. Ein Gericht hält dies für unfair.

Herr Hauser bekam einen Kontoauszug. Der wies statt der erwarteten 40.000 Schilling Guthaben ein Minus von 84.000 Schilling aus. Die Nachfrage bei der Bank ergab Abenteuerliches: Mit Herrn Hausers Bankomatkarte war fleißig abgehoben worden. Doch der vermisste seine Karte nicht. Auch konnte er nachweisen, dass er sich zur fraglichen Zeit woanders aufhielt.
Aber die Bank hatte Herrn Hauser eine neue Bankomatkarte mit der Post zugeschickt. Wer die bestellt hatte, blieb im Dunkeln. Herr Hauser jedenfalls nicht. Die Bank putzte sich ab: Es gäbe keine Vorschrift, die es verbiete, Bankomatkarten einfach im Kuvert zu verschicken. Und man verwies auf die Klausel: „Alle Folgen und Nachteile aus dem Abhandenkommen der Bankomatkarte durch missbräuchliche Verwendung trägt der Kontoinhaber.“
Herr Hauser klagte die Bank – und bekam Recht. Das Gericht ging davon aus, dass Herr Hauser die neue Karte nie bestellt und auch nie erhalten habe. Er sei daher nicht an den Abhebungen schuld.
Blieb der Einwand der Bank, dass der unbekannte Täter den geheimen PIN-Code verwendet habe. Der müsse wohl vom Kunden weitergegeben worden sein. Dieses Argument widerlegte der gerichtlich bestellte Sachverständige: Gauner haben viele Möglichkeiten, sich den Code zu verschaffen: Etwa durch Abfangen und Lesen des Kuverts mit dem PIN-Code. Oder durch Ausspionieren beim Abheben (Puder auf den Tasten, versteckte Videokamera, Vorsatzgeräte am Automaten – alles schon vorgekommen). Auch die Möglichkeit, dass der PIN-Code durch Rechnen geknackt wird, wollte der Sachverständige nicht gänzlich ausschließen.
Das Gericht fand harte Worte für die Risikoüberwälzung in den Bankomatbedingungen: Diese Klausel schafft ein auffallendes Missverhältnis in den Rechtspositionen von Kunden und Bank. Die Banken als die wirtschaftlich Stärkeren haben das Bankomatsystem eingeführt, die PIN-Codes aber nicht „unantast- bar“ gestaltet. Und die Banken haben den Vorteil: Sie kassieren für die Karten Gebühren und sparen dabei Personalkosten. Der Kunde dagegen muss das Bankomatsystem akzeptieren und hat keinen Einfluß auf die Sicherheit. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend und daher nichtig.
Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Eisenstadt 6. 9. 1999, 4 Cg 97/97g.
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Dieses Urteil kann in vollem Wortlaut über die VKI-Rechtsabteilung

Tel.: 01/588 77-320
FAX: 01/588 77 75

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plus Versandspesen berechnet.
Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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