Zum Inhalt

Ferialjob - Arbeiten neben dem Studium

Unser Sohn ist Student und hat in seinem Ferialjob bei einer Werbeagentur als freier Mitarbeiter bisher 1500 Euro verdient. Er wird dort auf Honorarbasis weiter tätig sein. Was ist dabei aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Achtung, das Überschreiten bestimmter Grenzen hat Konsequenzen. Beachten Sie:

  • Damit Sie Familienbeihilfe erhalten, darf Ihr Sohn jährlich maximal 8725 Euro dazuverdienen. Sonst müssen Sie die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückzahlen!
  • Die Studienbeihilfe ruht, wenn die Einkünfte den jährlichen Betrag von 5813,83 Euro überschreiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob in den Ferien oder außerhalb der Ferien gearbeitet wird.
  • Der Anspruch auf die Studentenkrankenversicherung (begünstigter Tarif 18,11 Euro pro Monat) erlischt, wenn der Umsatz 3633,64 Euro p.a. übersteigt.
  • Bei einem jährlichen Gewinn von mehr als 6975 Euro ist Einkommensteuer zu zahlen bzw. eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
  • Alle Einkünfte sind sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber Freigrenzen. Jedes Überschreiten von Freigrenzen, zum Beispiel als Sonstiger (Neuer) Selbstständiger, löst allerdings Versicherungspflicht aus, und das kann teuer werden. Beispiel: Man ist ausschließlich als Neuer Selbstständiger im Rahmen eines Werkvertrages tätig (Freigrenze 6453,36 Euro jährlich), der Jahresgewinn beträgt 6600 Euro. Fällige Sozialversicherung: 1656,71 Euro (für eine Überschreitung von nicht ganz 150 Euro). Im Rahmen eines „freien Dienstvertrages“ werden vom Auftraggeber ab einem Honorar von 301,55 Euro pro Monat 13,5% für Kranken- und Pensionsversicherung einbehalten.


 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang