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Gewährleistung - Vieles neu

Die wichtigsten Antworten zur neuen Rechtslage.

Was ändert sich jetzt wirklich in der Praxis?
Reklamieren wird einfacher. Bis jetzt hatten Sie bei Reklamationen nach dem Kauf das Problem, dass Sie beweisen mussten, dass die Ware schon einen Mangel hatte, als Sie sie übernommen haben. Jetzt wird erst einmal vorausgesetzt, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Juristen nennen das Beweislastumkehr.

Und ich kann jetzt zwei Jahre lang reklamieren?
Es stimmt, dass die Frist für die Gewährleistung bei beweglichen Sachen auf zwei Jahre verlängert wurde. Allerdings gilt die erwähnte Beweislastumkehr nur in den ersten sechs Monaten ab Kaufdatum. Später müssen dann Sie beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat. Das kann in der Praxis schwierig werden. Auch Mängel aufgrund typischer Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso verderbliche Waren.

Was kann ich dann eigentlich reklamieren?
Prinzipiell nicht nur einen Defekt, sondern auch, wenn die Ware nicht die versprochenen oder allgemein üblichen Eigenschaften aufweist. Hier hat der Gesetzgeber wichtige Klarstellungen getroffen. Auch unrichtige Aussagen aus der Werbung sind ein Fall für die Gewährleistung. Und wenn ein Produkt normalerweise erst vom Konsumenten zusammengebaut wird, wie das bei Möbeln von großen Möbelhäusern oft der Fall ist, haftet das Möbelhaus, wenn die Montageanleitung falsch oder unvollständig ist und Sie deswegen das Möbelstück beschädigen.

Muss ich beim Hersteller reklamieren?
Nein. Für die Gewährleistung ist immer derjenige zuständig, bei dem Sie die betreffende Ware erstanden haben, also der Händler. Er muss sich dann wegen der Details der Gewährleistung an seinen Lieferanten wenden.

Gilt die neue Gewährleistung nur für Konsumenten?
Nein. Auch wenn zum Beispiel ein Selbstständiger Waren kauft, die er gewerblich nutzt, ist die neue Gewährleistung anwendbar.

Und bei Verkäufen von privat an privat?
Anders als bei Geschäften zwischen Unternehmern und Letztverbrauchern kann hier die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dies muss aber vorher explizit im Kaufvertrag vereinbart werden. Andernfalls kann der private Verkäufer zur Gewährleistung herangezogen werden.

Gilt die neue Regelung auch für gebrauchte Waren?
Auch hier kann die Gewährleistung eingeschränkt werden (nämlich auf insgesamt ein Jahr). Bedingung: Diese Frist muss ausdrücklich vereinbart werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist diese Einschränkung nur möglich, wenn seit der ersten Zulassung bereits ein Jahr vergangen ist. Für Gebrauchtwagen gibt es übrigens einen neuen Mustervertrag, der von VKI und Justizministerium empfohlen wird.

Kann ich mir jetzt aussuchen, ob ich lieber die Ware repariert oder das Geld zurückhaben will?
Jetzt hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Mangel vorrangig durch Reparieren oder Austausch der defekten Ware zu erfolgen hat. Dies muss innerhalb einer annehmbaren Frist erfolgen. Allerdings gibt es auch Fälle, wo Reparieren oder Austausch nicht möglich oder zumutbar sind, etwa weil die damit verbundenen Unannehmlichkeiten (Stemmarbeiten, Lieferant sitzt im Ausland) unverhältnismäßig groß wären. Hier hat der Käufer das Recht, zwischen einem Preisnachlass und „Geld retour“ (der Fachausdruck dafür lautet Wandlung) zu wählen. Letzteres ist allerdings bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

Gilt die neue Gewährleistung auch bei Reisebeschwerden?
Ja. Es ist allerdings noch nicht ganz klar, wie sich das in der Praxis auswirken wird. Im Gesetz heißt es, dass „Reparieren“, genau gesagt das Verbessern eines Mangels, Vorrang hat. Daraus könnte abgeleitet werden, dass Konsumenten bei einer Reise sofort reklamieren müssen. Praktisches Beispiel: Das Hotel ist durch Bauarbeiten unzumutbar laut, und der Reisende Mayer müsste sofort bei der örtlichen Reiseleitung vorsprechen und verlangen, dass er in einem anderen Hotel untergebracht wird (die so genannte „Rügepflicht“). Setzt sich diese Ansicht durch, könnte Herr Mayer später keine Chance haben, vom Veranstalter Geld zurückzuerhalten, wenn er dieser Rügepflicht nicht nachgekommen ist. Es ist noch nicht klar, wie die Gerichte hier entscheiden werden. Um sicherzugehen, sollte man sofort bei der Reiseleitung des Veranstalters vor Ort reklamieren. Wenn dies nicht funktioniert (nicht immer ist die Reiseleitung auch greifbar), ist es nicht verkehrt, direkt an den Veranstalter ein Beschwerdefax zu senden.

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