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Kredit: Bearbeitungsgebühr zulässig - Klage abgewiesen

Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) haben die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) geklagt. Es geht um Kreditbearbeitungsgebühren. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) unsere Klage abgewiesen.

Die BTV verrechnet für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 Prozent. Der deutsche Bundesgerichtshof sah dieses Entgelt als gesetzeswidrig an. Dem Urteil folgten in Österreich auch die 1. und 2. Instanz bei der Verbandsklage des VKI gegen die BTV. Lesen Sie dazu: Kredit: Bearbeitungsgebühr zulässig - Klage abgewiesen Es ging um die Frage: Ist es zulässig, dass eine Bank bei großen Krediten viel mehr an der Gebühr verdient, wo doch der Bearbeitungaufwand bei kleinen und großen Krediten ähnlich ist? 

Nicht gröblich benachteiligend

Der OGH sah dies anders: Die Kreditbearbeitungsgebühr könne inhaltlich nicht geprüft werden, weil sie eine zu vereinbarende Hauptleistung sei. Außerdem wäre die Gebühr nicht gröblich benachteiligend. Als Argument für das Entgelt wird die Prüfung der Kreditwürdigkeit (Bonitätsprüfung) genannt. Laut OGH diene sie dem Schutz des einzelnen Kreditnehmers. Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin beim VKI, entgegnet: „Weshalb eine Bonitätsprüfung Kosten verursacht, die bei kleinem Kreditbetrag geringer und bei höherem Kreditbetrag höher sind, ist nicht nachvollziehbar.“

Der VKI klagt in einem weiteren Fall zu dem Thema. Mehr Informationen zu dem Urteil und zu ähnlich gelagerten Fällen gibt es unterVerbraucherrecht.at.

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