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Pendlerpauschale - Mehr Geld vom Fiskus

Wenn Ihr Dienstgeber das Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung nicht bereits berücksichtigt, können Sie es beim Jahresausgleich auch nachträglich beantragen.

Grundsätzlich sind alle Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 Euro automatisch abgegolten. Die Ausnahme nennt sich "Pendlerpauschale" und kommt in zwei Ausprägungen vor:

- Das "Kleine Pendlerpauschale" steht jenen Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer beträgt und denen zugleich die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.

- Das "Große Pendlerpauschale" steht jenen Arbeitnehmern zu, deren einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer beträgt und denen zugleich die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist.

Auch für stark gehbehinderte Arbeitnehmer

Das große Pendlerpauschale steht grundsätzlich auch allen stark gehbehinderten Arbeitnehmern zu. (Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung nach § 29b der Straßenverkehrsordnung oder eine Befreiung von der Kfz-Steuer aufgrund der Behinderung.)

 


 

Lesen Sie außerdem zu den Themen Pendlerpauschale und Steuern:

Zumutbar oder unzumutbar?

Unzumutbar

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nicht zumutbar, wenn

- mindestens auf der halben Wegstrecke ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. bei Nachtarbeit);

- wenn mindestens die Hälfte der Wegstrecke mit dem eigenen Kfz zurückgelegt werden muss, um vom eigenen Heim zum nächsten öffentlichen Massenbeförderungsmittel (Bus, Bim, Bahn ...) zu kommen, bzw. wenn eine bestimmte Fahrtdauer (mehr als 2,5 Stunden für die einfache Wegstrecke oder mehr als die dreifache Fahrzeit wie mit dem Kfz, sofern die Fahrzeit zumindest 90 Minuten in Anspruch nimmt) im Durchschnitt überschritten wird.

Wartezeiten zählen für die Finanz nicht

Bei der Berechnung der Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit sich bei Arbeitsbeginn und -ende nach den Fahrplänen der Massenbeförderungsmittel richten können (jedenfalls nach Ansicht der Finanz). Lange Wartezeiten entfallen daher und verlängern nicht die Fahrzeiten mit Massenbeförderungsmitteln.

Zumutbar

Keine Unzumutbarkeit für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln liegt vor, wenn

- sich die Wegstrecke und auch die Fahrzeit dadurch verlängert, dass das Massenbeförderungsmittel nicht auf direktem Weg zwischen Wohnung und Arbeits-stelle verkehrt;

- die Nutzung der Massenbeförderungsmittel aufgrund von Enge, Gerüchen etc. – durchaus zu Recht – als Zumutung empfunden werden kann.

Neu ab 2013: Fußweg zählt, Pendlereuro, auch bei Teilzeit

Fußweg zählt mit

Bei der Berechnung der Entfernung, die ja für die Höhe des Pendlerpauschales relevant ist, gilt: Wegstrecken zu Fuß zum nächsten Massenbeförderungsmittel zählen mit zur gesamten Wegstrecke, ebenso wie der Fußweg von der Ausstiegsstation zur Arbeitsstelle.

Zwischen Einstiegs- und Ausstiegsstelle zählen nicht die tatsächlichen Kilometer, sondern die Tarifkilometer. Sofern Sie mit dem eigenen Pkw, Motorrad etc. unterwegs sind, ist immer der direkte und kürzeste Weg zu wählen.

Neu seit 2013

Es gibt folgende Verbesserungen:

  • Neuer Absetzbetrag ("Pendlereuro") von 2 Euro je km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (30 km Entfernung = 60 Euro Absetzbetrag).
  • Wenigverdiener profitieren von einer Erhöhung des Pendlerzuschlags auf maximal 290 Euro. Damit können auch jene Personen einen Zuschuss der Finanz zu den Fahrtkosten erhalten, die aufgrund ihres geringen Einkommens gar keine Lohnsteuer bezahlen.
  • Teilzeitbeschäftigte erhalten das Pauschale anteilig
    – für mindestens 4 und max. 7 Tage im Monat (1/3 des Pendlerpauschales);
    – für mindestens 8 und max. 10 Tage im Monat (2/3 des Pendlerpauschales);

d.h., ab 2013 kommen auch Teilzeitbeschäftigte in den anteiligen Genuss des Pendlerpauschales. Diese anteilige Regelung gilt auch für den Pendlereuro!

Sonderregeln

Sonderregeln

Hier steht Ihnen das Pendlerpauschale selbst dann nicht zu, wenn Sie alle Anforderungen erfüllen würden:

- Werkverkehr: Wenn Sie im Rahmen eines Werkverkehrs kostenfrei zur Arbeit fahren oder wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket gewährt, haben Sie keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale (sowie einen Pendlereuro). Müssen Sie jedoch für die Beförderung im Werksverkehr bezahlen, so können Sie die real entstandenen Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten geltend machen.

- Dienstfahrzeug: Wenn Sie mit einem Dienstfahrzeug von der Wohnung zur Arbeitsstätte fahren, dann ist das ein Sachbezug. Der Wert des Sachbezugs wird pauschal mit 1,5 % (mehr als 500 Privat-km je Monat) bzw. 0,75 % (bis zu 500 Privat-km im Monat) der Anschaffungskosten des Dienstwagens ( inkl. Umsatzsteuer) ermittelt. Der ermittelte Wert oder die geringeren Maximalbeträge von 600 bzw. 300 Euro unterliegen der ( monatlichen) Lohnsteuer. Ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale (sowie auf einen Pendlereuro) ist ab dem Jahr 2013 in diesem Fall nicht gegeben.

Eigener Pkw notwendig

Wenn Sie keinen Dienstwagen haben und im Dienst Ihren eigenen Pkw verwenden müssen, gelten für den Anspruch auf das Pendlerpauschale die normalen Regeln. Insbesondere können Sie aus der (notwendigen) Nutzung des eigenen Pkw im Dienst nicht den Schluss ziehen, dass Ihnen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Ein Pendlerpauschale (sowie ein Pendlereuro) steht Ihnen daher nur dann zu, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Was bringt das pro Jahr an absetzbaren Kosten?

Um diese Beträge vermindert sich das zu versteuernde Einkommen:

  Kleines Pendlerpauschale Großes Pendlerpauschale
2 bis 19 km 0 Euro 372 Euro
20 bis 39 km 696 Euro 1.476 Euro
40 bis 59 km 1.356 Euro 2.568 Euro
über 60 km 2.016 Euro 3.672 Euro

 

Mit steigendem Steuersatz steigt auch der finanzielle Vorteil dieser pauschalen Werbekosten. Für die Ermittlung der Kilometer wird die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte inklusive Gehweg herangezogen.

Jahresveranlagung oder Lohnverrechnung

Sie können das Pendlerpauschale im Wege der Jahresveranlagung beantragen. Allerdings kann es auch der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigen. Dafür braucht er von Ihnen das Formular L34 (beim Finanzamt oder auch online in der Formulardatenbank des BMF erhältlich: www.bmf.gv.at, Button: Formulare).

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