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Schenken und Umtausch - Wenn der Pulli nicht passt...

Warum Sie beim Schenken schon ans Umtauschen denken sollten.

Schenken ist Glückssache: Wird der Enkelin Tina der Pullover gefallen, den Oma ihr zum Fest verehren will? Wenn nicht, kann sie ihn ja umtauschen, denkt sich die Großmutter. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht.

Reine Kulanz

Kein Gesetz, keine Verordnung verbriefen einen Rechtsanspruch auf den Umtausch gekaufter Waren. Anders ist es bei der Gewährleistung, wenn die Ware beim Kauf einen offenen oder verdeckten Mangel aufweist. Die ist gesetzlich bindend. Doch da gibt es immer wieder Missverständnisse: Tina entdeckt einen Webfehler im nagelneuen Pullover. Sie stürmt ins Geschäft: „Den möchte ich umtauschen!“. „Umtausch gibt’s net“ entgegnet grantig eine Verkaufsdame. Doch es geht nicht um Umtausch, sondern um Gewährleistung. Denn Tina darf einen fehlerlosen Pullover erwarten.

Umtausch hingegen basiert immer auf der Kulanz des Händlers. Daher sollten Sie schon beim Kauf die Möglichkeit zum Umtauschen vereinbaren. Dies unbedingt durch einen Vermerk auf der Rechnung oder dem Kassabon bestätigen lassen! Oft werden dabei Details festgelegt (Zeitraum, in welcher Filiale).

Prinzipiell kann nur dort umgetauscht werden, wo auch eingekauft wurde. Wenn die Wiener Oma bei einem Sportausstatter dem schon etwas stattlichen Enkel in Salzburg einen Pullover in Kindergröße kauft, kann er den nicht so einfach in der Salzburger Filiale des selben Sportausstatters umtauschen.

Nur mit Rechnung

Tina findet den geschenkten Pullover total ätzend. Doch Oma hatte vorsorglich Umtausch vereinbart. Klar, dass der Händler nur dann darauf eingeht, wenn das Stück noch nicht getragen wurde. Hilfreich ist es, wenn die Originalverpackung noch da ist. Und ohne Rechnung oder Kassabon läuft gar nichts.

Tina hadert mit ihrem Schicksal: Sie hat den Pullover ins Geschäft zurückgetragen, aber sie findet dort kein anderes Stück, das ihr gefällt. Nur Mode für die reifere Frau! Doch Geld zurück – das gibt es beim Umtauschen nicht. Im günstigsten Fall bekommt Tina eine Gutschrift für den ungeliebten Pullover und kann hoffen, dass sie später was Nettes findet. Wenn die Gutschrift auch noch übertragbar ist, ist Tina fein heraus. Dann „muss“ sie nicht dort einkaufen, sondern kann die Gutschrift weiter geben. Aber fix rechnen kann sie nicht damit. Der Händler kann ihren Wunsch erfüllen oder auch nicht.

Umtausch zum Vollpreis

Was ist, wenn Tina nach Weihnachten ins Geschäft kommt und der Pullover, der vorher fast tausend Schilling gekostet hat, jetzt um sagenhafte 399,50 verschleudert wird? Nun, Oma hat vorgesorgt und Umtausch zum Vollpreis vereinbart. Sonst wäre es für Tina möglicherweise ein schlechtes Geschäft.

Zeit lassen sollte sich Tina nicht mit dem Umtauschen. Unter Umständen gibt es nach den Feiertagen nur mehr Restbestände und der Wunschpullover ist in ihrer Größe nicht mehr vorrätig.

Und bei manchen Waren gibt es keinen Umtausch, etwa bei Bademoden aus hygienischen Gründen. Umtausch ist eben ein Entgegenkommen: Der Händler kann, aber er muss nicht.

Wenn Oma Schwierigkeiten hat, den Geschmack ihrer Enkelin zu erraten, kann sie einen Einkaufsgutschein schenken, wie ihn fast jedes Geschäft bietet. Damit profitiert Tina von den Schleuderpreisen nach dem Fest. Sie bekommt mehr fürs gleiche Geld, als wenn Oma im Adventstrubel eingekauft hätte. Doch Gutscheine haben meist ein Ablaufdatum. Ein Geschenk-Scheck „gültig bis Ende 1999“ zum heurigen Fest ist wohl eher zynisch gemeint. Gutscheine (oder auch Gutschriften), die unbefristet ausgestellt werden, bleiben 30 Jahre gültig.

Besser Gutschein

Aber: Ein Gutschein ist ein zinsenloses Darlehen, das der Schenkende dem Unternehmer gewährt. Bei geringen Beträgen ist das eine Lappalie, bei Gaben der gehobenen Preisklasse kann der Zinsverlust schmerzen.

Hier empfiehlt sich der Kauf auf Probe: Dabei kann man die Ware mit nach Hause nehmen und legt den Kaufpreis auf ein Depot. Finden Pelzmantel oder Brillantring doch keinen Anklang, bekommt man das Geld retour. Auch bei Einrichtungsgegenständen kann man sich diese Möglichkeit offenhalten. Denn wer kann vorher mit Bestimmheit sagen, ob der Perserteppich wirklich zum Zimmer passt…

Wenn das Geschenk einen Fehler hat, muss es der Händler zurücknehmen und Ihnen dafür ein makelloses Stück geben. Aber das ist nicht Umtausch, sondern Gewährleistung.

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