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Sparbücher - Keine klare Linie

Die Banken setzten die Bestimmungen zur Legitimierung von Sparbüchern recht unterschiedlich um.

Seit letztem November dürfen Sparer in Österreich nicht mehr auf anonyme Sparbücher einzahlen. So sehen es die internationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche vor.

Losungswort ist Pflicht

Zwei Varianten sind bei legitimierten Sparbüchern möglich. Zum einen gibt es das Losungswortsparbuch, zum anderen das Namenssparbuch. Ersteres ist nur bei Guthaben unter 200.000 Schilling zulässig (wobei man diese Höhe allerdings durch Zinsgutschriften überschreiten darf). Wie der Name schon sagt, muss ein Losungswort vereinbart werden. Jeder, der dieses kennt, darf über das Sparbuch verfügen. Damit kann man ein solches Sparbuch formlos weitergeben. Erst bei einer Übergabe nach dem Ende der Übergangsfrist (30.6.2002) wird dafür Schenkungssteuer anfallen.

Losungswortsparbuch

Das Losungswortsparbuch kann eine beliebige Bezeichnung tragen. Der eigene Name ist dafür zum einen nicht sinnvoll, weil im Fall einer Weitergabe ja ein „falscher“ Name im Büchel stünde. Zum anderen wird dies auch von den Banken meist nicht akzeptiert. Es könnte zu Verwechslungen mit dem Namenssparbuch kommen.

Das Losungswortsparbuch ist sozusagen die Light-Version des legitimierten Sparbuches (wohl deshalb, damit die Abschaffung des anonymen „Büchels“ nicht so schmerzt). Außer dem Eigentümer und seiner Bank muss vorerst niemand davon erfahren. Wenn allerdings ein Finanzstrafverfahren oder ein gerichtliches Verfahren läuft, muss die Bank die Sparbuchdaten hergeben. Im Fall der Verlassenschaft wird die Existenz des Losungswortsparbuches nur offenbar, wenn es dem Notar vorliegt. Und jeder, der das Losungswort weiß, kann davon abheben. Die Personalien werden beim Abheben nicht registriert. Es gibt übrigens keine Bestimmung, die es verbieten würde, in einer Bankfiliale Dutzende von Losungswortsparbüchern mit jeweils 199.999 Schilling Einlage zu eröffnen.

Namenssparbuch

Das Namenssparbuch hingegen muss auf den Namen des Verfügungsberechtigten lauten. Nur dieser darf davon abheben. Dazu muss er sich ausweisen. Bei Spareinlagen über 200.000 Schilling ist ein Namenssparbuch verpflichtend. Bei Beträgen darunter ist es auf Wunsch des Kunden möglich. Allerdings, so haben unsere Erfahrungen gezeigt, haben die Banken die Kunden bei der Legitimierung sehr oft nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, mitunter wurde die Errichtung eines Namenssparbuches unterhalb der „magischen“ 200.000er-Grenze sogar verweigert.

Eintragung mehrerer Inhaber möglich

Als Inhaber eines Namenssparbuches können auch mehrere Personen fungieren, sie alle dürfen damit über das Guthaben verfügen. Auch diese Bestimmung haben nicht alle Banken umgesetzt. Die Eintragung mehrerer Inhaber wurde manchmal nicht akzeptiert. Aber man kann ja zu einem anderen Institut gehen. Aber Achtung! Nach dem 30.6.2002 unterliegt das Weitergeben von Sparbüchern generell der Schenkungssteuer. Somit wird diese Steuer wohl auch bei der Miteintragung mehrerer Inhaber anfallen. Allerdings ist aus heutiger Sicht unklar, wie sie berechnet wird. Ein Namenssparbuch, das auf einen einzigen Eigentümer lautet, kann nur per Formalakt weitergegeben werden. Für Banken ist die generelle Meldepflicht für Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren weggefallen. Doch es bleibt wohl nichts übrig, als ein Inhabersparbuch dem Notar bekannt zu geben, sonst könnte der Erbe ja nicht abheben.

Sonderfall Minderjährige

Kinder unter 14 Jahre sind „unmündige Minderjährige“. Fungiert so ein Kind als Besitzer eines Namenssparbuches, so gelten besondere Bestimmungen. Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes muss eingeholt werden (Ausnahme: mündelsichere Anlagen; doch ein Sparbuch gehört nach derzeitiger Rechtslage nicht dazu.) Das klingt nach viel Bürokratie, und manche Banken verzichten denn auch darauf, diese Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes von den gesetzlichen Vertretern einzufordern. Dazu soll es ab 1. Juli nächsten Jahres gesetzliche Änderungen geben. Vorläufig aber ist noch nicht klar, wie die ausschauen werden. Personen über 14 Jahre können ihre Spareinlagen selbst legitimieren. Sie sind „mündig minderjährig“. Dazu ist weder der elterliche Sanktus noch die Einwilligung des Pflegschaftsgerichtes erforderlich.

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