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Wertpapiere: Quellensteuer zurückholen - Einmal Steuer ist genug

Wer Wertpapiere ausländischer Emittenten besitzt, kann sich möglicherweise zu viel bezahlte Quellensteuer zurückholen.

Nicht nur die weltweiten Zinseinkünfte, sondern auch alle Erträge aus Dividenden unterliegen bei österreichischen Steuerinländern der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25%.

Ausländische Aktien: bereits an der Quelle besteuert

Bei ausländischen Aktien hat jedoch auch das Land des Firmensitzes dieser Aktien­gesell­schaften bereits finanziell zugeschlagen und eine Besteuerung "an der Quelle" vorge­nommen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und diesem Land können Sie eine Doppelbesteuerung ­zumeist vermeiden.

Bis zu 15% ausländische Quellensteuer für KESt angerecht

So wird berechnet. Zu beachten ist, dass das österreichische Finanzamt bis zu 15 % ausländische Quellensteuer bei der Berechnung der österreichischen KESt anrechnet.

 


Lesen Sie außerdem:

Rechenbeispiel: Anrechnung der Quellensteuer für KESt

21% + 25% - 15% = 31%

Bei einer Steuerzahlung in Frankreich in ­Höhe von 21% werden demnach 15% auf die österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet. Der Anleger zahlt daher im ersten Schritt:

21% Quellensteuer in Frankreich + 25% KESt in Österreich – 15% Anrechnung Quellensteuer = 31%.

Zuviel bezahlte Steuer erstatten lassen

Im Vergleich zur rein österreichischen KESt demnach 6% zusätzlich. Diese zu viel gezahlte ausländische Quellensteuer kann man sich vom (ausländischen) Staat jedoch erstatten lassen. Die entsprechen­den Formulare gibt es hier: www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/rueckerstattung/quellensteuerformulare-von-dba-partnerstaaten.html

Bei Depot im Ausland

Bei Depot im Ausland

Wenn Sie Ihre ­ausländischen Dividenden in einem auslän­dischen Depot (z.B. französische Aktien in ­einem Depot in Deutschland) haben, müssen Sie diese Quellensteuer-Rückforderung selbst durchführen. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer geschieht in der persönlichen Steuererklärung mit dem Formular E1KV.

Dort tragen Sie die ausländische Quellensteuer bei den Kennzahlen 900 bzw. 901 ein. Das Formular erhalten Sie vom Finanzamt oder auch online über www.bmf.gv.at (Button: For­mulare). Die Anrechnung geschieht für alle ausländischen Quellensteuern in einem Betrag für das Veranlagungsjahr.

Zusätzliche Rückforderungen einzeln pro Land

Die Rückforderung von zusätzlicher ausländischer Quellensteuer hingegen geschieht je Land einzeln. Ein erheblicher Aufwand, der jedoch oft für mehrere Dividenden, zum Teil auch für mehrere Jahre, gemeinsam gemacht werden kann. Die genaue Vorgangsweise ist den Formularen der jeweiligen Länder, von deren Unternehmen Sie Dividenden erhalten, zu entnehmen.

Bei Depot im Inland

Bei Depot im Inland

Liegen diese aus­ländischen Aktien jedoch in einem heimischen Depot, so bieten einige Banken an, bei der Berechnung der österreichischen KESt die maximal 15% Quellensteuer anzurechnen und die verbleibende ausländische ­Quellensteuer vom Quellenland für die ­Bankkunden zurückzufordern.

Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, ob sie Ihnen diesen Aufwand abnimmt. Sie ersparen sich je nach Ursprungsland Ihrer Dividendenerträge zum Teil 15% nicht anrechenbare Quellensteuer (z.B. USA) und viel Arbeit.

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