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Datenschutz im Spital - Unerlaubter Zugriff

Ärzte dürfen nicth ohne konkreten Anlass Einsicht in die Krankenakte von Patienten nehmen.

Der Fall: Arzt kennt Krankengeschichte

Herr K. ist wegen einer Schilddrüsenerkrankung im Krankenhaus. Während seines Aufenthaltes wird er von einem ihm flüchtig bekannten Arzt auf seine Erkrankung angesprochen. Herr K., der von dem Arzt nie behandelt worden ist, wundert sich darüber, dass dieser so genau über seinen gesundheitlichen Zustand Bescheid weiß. Auf Nachfrage des Patienten, woher der Arzt denn sein Wissen habe, antwortet dieser ihm nicht. Das lässt Herrn K. keine Ruhe und nach seiner Entlassung aus dem Spital beschließt er, der Sache nachzugehen.

Intervention: Zugriffsprotokolle angefordert

Herr K. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese fordert von der Krankenanstalt die Zugriffsprotokolle an, um zu prüfen, welche Mitarbeiter Einsicht in die Krankengeschichte genommen haben. Anhand der Protokolle zeigt sich schnell, dass der besagte Arzt mehrfach auf die Krankengeschichte von Herrn K. zugegriffen hat. In der Folge konfrontiert die Tiroler Patientenvertretung Arzt und Krankenanstalt mit dem konkreten Verdacht eines datenschutzrechtlichen Missstandes. Sie hält fest, dass zwischen dem Einsicht nehmenden Arzt und dem Patienten zu keinem Zeitpunkt ein Behandlungsverhältnis bestanden habe. Daher sei der Arzt auch nicht berechtigt gewesen, auf die Krankengeschichte zuzugreifen. Die Einsicht stelle somit eine Verletzung des Datenschutzgesetzes dar.

Schutz sensibler Daten

Ergebnis: Fehlverhalten des Arztes

Die Krankenanstalt ordnet eine interne Prüfung an, bei der ein Fehlverhalten des Arztes festgestellt wird. Dieser wird in der Folge von seinem Arbeitgeber dienstrechtlich abgemahnt. Auf Wunsch des Patienten wird die Angelegenheit zur datenschutzrechtlichen Überprüfung an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.

Fazit: aktives Behandlungsverhältnis als Voraussetzung

Bei Krankenakten handelt es sich um besonders schützenswerte Informationen (sensible Daten). Auch in einer Krankenanstalt dürfen nur jene Mitarbeiter in die Krankengeschichte eines Patienten Einsicht nehmen, die mit dem Patienten zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in einem aktiven Behandlungsverhältnis stehen. Personen, die einen Patienten zu einem früheren Zeitpunkt behandelt haben, dürfen nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses nicht mehr auf die Krankenakte zugreifen.

VKI-Kooperation mit der Patientenvertretung Tirol

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Tiroler Patientenvertretung fordert, dass in Krankenanstalten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gewahrt und datenschutzgesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

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Tirol
Patientenvertretung
Meraner Straße 5 (1. Stock), 6020 Innsbruck
Tel. 0512 508-7702
Fax 0512 508-7705
E-Mail:Patientenvertretung Tirol
Patientenvertretung Tirol

 

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Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

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