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Patientenverfügung: Sterben in Würde - Keine Behandlung mehr

Frau M. will ihrer Mutter ihren letzten Wunsch erfüllen: in Ruhe und Würde sterben zu dürfen. Doch die Wachkomapatientin wird künstlich ernährt und niemand ist bereit, die Magensonde zu entfernen und die Ernährung einzustellen.

Der Fall: Die Mutter von Frau M. befindet sich nach dem achten Schlaganfall im Wachkoma. Seit vier Monaten liegt sie mit offenem Mund und erhöhtem Oberkörper reglos da. Nur den Kopf kann sie noch etwas drehen. Sie wird künstlich mit einer Magensonde ernährt. Frau M. und ihr 88-jähriger Vater haben die Frau nach mehreren Schlaganfällen über siebeneinhalb Jahre lang zu Hause gepflegt und möchten ihr den letzten Wunsch erfüllen: in Ruhe sterben zu dürfen.

In Ruhe sterben dürfen

Diese Bitte hatte die Patientin vor dem letzten Schlaganfall mehrfach und dringlich in Anwesenheit der Familie geäußert. Deshalb haben Frau M. und ihr Vater die Ärzte gebeten, die künstliche Ernährung einzustellen. Diese sind dem Wunsch nicht nachgekommen, weil es sich dabei um eine ethisch, aber auch medizinisch und rechtlich sehr heikle Vorgangsweise handelt. Da die Patientin keine Patientenverfügung erstellt hat, ist auch der subjektive Patientenwille nicht eindeutig feststellbar.

Klare Willensäußerung

Intervention: Frau M. wandte sich an die Patientenanwaltschaft Kärnten. Leider konnte auch diese im konkreten Fall nichts unternehmen. Nur wenn die Patientin zu Lebzeiten zweifelsfrei – im Idealfall schriftlich; noch besser (aber nicht zwingend): nach ärztlicher Aufklärung und notariell beglaubigt – erklärt hätte, für den Fall eines Komas eine Sondenernährung (Magensonde) abzulehnen, wäre diese Willensentscheidung der Patientin zu befolgen. Prinzipiell kann eine Patientenverfügung auch mündlich abgegeben werden. Die Beweislage ist dann aber sehr schwierig.

Ohne Zweifel

Sollte es im Ernstfall nur den geringsten Zweifel an der Willensäußerung geben, dürfen Ärzte ihr nicht folgen. Frau M. wandte sich daraufhin an den Kärntner Landeshauptmann, den Landtagspräsidenten und die Kärntner Landesregierung. Diese konnten im konkreten Fall ebenfalls nicht helfen. Sie verwiesen auf die Empfehlungen der Bioethikkommission, eine Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht abzuschließen, bevor man seinen Willen nicht mehr äußern kann.

Besser mit Vorsorgevollmacht

Fazit: Es gibt Möglichkeiten, die Selbstbestimmung am Lebensende zu wahren und bestimmte medizinische Behandlungen abzulehnen. Die Patientenverfügung ist formfrei, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Form. Die Patientenanwaltschaften bieten Information und Beratung zum Thema Patientenverfügung sowie Informationsmaterial und Ausfüllhilfen an. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr äußerungsfähig (geschäftsfähig, einsichts- und urteilsfähig) ist, wie insbesondere die Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Auch dazu bieten die Patientenanwälte Information und Beratung. Sie bringen ihre Erfahrung auch in die laufenden Diskussionen betreffend Neuerungen in der Gesetzgebung ein. Derzeit wird zum Beispiel der sogenannte Pflegedialog unterstützt. Ein Modell, insbesondere für Pflegeheime, in welchem Ärzte und Pflegekräfte mit dem Patienten und den Angehörigen immer wieder Gespräche zum Thema der ärztlichen Behandlungen am Lebensende führen und diese detailliert dokumentieren.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Kärnten

In unserer Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte konfrontiert werden.

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Patientenanwaltschaft Kärnten setzt sich dafür ein, dass todkranke Menschen selbstbestimmt und in Würde sterben können. Damit dies möglich ist, sollte man frühzeitig eine Patientenverfügung erstellen. Die österreichischen Patientenanwaltschaften bieten dazu Information und Beratung an.

Patientenanwaltschaft Kärnten
Völkermarkter Ring 31
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 572 30
Fax 0463 572 30-57100
E-Mail: patientenanwalt@ktn.gv.at
Patientenanwalt Kärnten
 

 

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Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

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