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Privat an Privat
Gewährleistungsbeschränkungen und –ausschlüsse in Geschäften zwischen zwei Privatleuten sind nicht generell verboten. Hier wäre im konkreten Streitfall nur zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung nicht dennoch anfechtbar ist.
Wenn Herr Krause sein gebrauchtes Auto an Herrn Schilcher – beide treten als Privatpersonen auf – verkauft und im Kaufvertrag festhält, dass das Fahrzeug "besichtigt und probegefahren" wurde und daher "jede Gewährleistung" ausgeschlossen sei, so ist dies zulässig und grundsätzlich wirksam.
Arglistig verschwiegen ...
Sollte Herr Krause dennoch schwere Mängel des Fahrzeuges, die nicht offenkundig waren, Herrn Schilcher arglistig verschwiegen haben, dann kann Herr Schilcher den Kaufvertrag allenfalls – wegen eines Geschäftsirrtums – anfechten.
... oder Mangel einfach übersehen?
Wer schließlich beim Abschluss des Kaufvertrages offenkundige Mängel übersieht und den Vertrag dennoch abschließt, kann für solche Mängel keine Gewährleistung einfordern. Dies gilt aber nur für Mängel, die schon bei Vertragsabschluss erkennbar sind, aber keinesfalls für Mängel, die erst bei Auslieferung – also der Vertragserfüllung durch den Vertragspartner – für den Käufer offenkundig sind.
Kommentare
Wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, haben Sie das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages. Dieses gilt für das gesamte Set, das Sie gekauft haben.
Ihr Konsument-Team
Zuständig für die Gewährleistung ist in erster Linie der Händler, bei dem das Skiset gekauft wurde. Verbesserung oder Austausch müsssen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Wir raten daher, eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Wandlung ist dann möglich, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist, etwa wenn Verbesserung oder Austausch für den Verkäufer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden oder wenn Ihr Vertragspartner Verbesserung oder Austausch ablehnt oder damit in Verzug kommt.
Ihr KONSUMENT-Team
Die Frist, innerhalb der man die gesetzliche Gewährleistung geltend machen kann, beträgt zwar zwei Jahre, allerdings gibt es eine Einschränkung: Wird die Gewährleistung später als 6 Monate nach dem Datum der Übergabe an den Käufer geltend gemacht, muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe der Ware bestanden hat. Sie müssten also nachweisen, dass der Fehler im Herd schon von Anfang an vorhanden war.
So eine Nachweis ist meistens leider nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mithilfe des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich. Wenn es ein teurer Herd war und Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die diesen Fall deckt, ist dies eine Überlegung wert. Eine Klage wäre aber rasch einzubringen, denn die 2-Jahres-Frist nach dem Kauf des Herdes läuft bald ab.
Ihr KONSUMENT-TEAM