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Der Trick mit dem Zwirn - Grundpreisauszeichnung

Einige Waren können weiterhin in Stückpreisen angegeben werden.

Der Gesetzgeber, lang soll er leben, und noch viele Bundesgesetzblätter soll er gebären, wird von seinem Volk viel gescholten. Was er auch tut, das Volk nörgelt daran herum. Man erinnere sich etwa an die haltlosen Vorwürfe wegen der Sprache: Gesetzestexte sprächen in fremden Zungen, in ausgefallenen bürokratischen Dialekten, die außerhalb der Hofrats-Reservate kaum verstanden würden.

Stimmt gar nicht. Es gibt Gesetze, da kann der kleine Mann von der Straße durchaus ein paar Seiten lesen, bevor ihn ein schwerer Anfall von Hirnsausen aufs Krankenlager wirft.

Alles in allem ist dem Gesetzgeber schon so viel Unrecht angetan worden, dass es allerhöchste Zeit ist, auch einmal seine Raffinesse zu loben.

Das Gesetz zur Preisauszeichnung ist so ein Fall. Alle, die sich daran halten, sollen – das ist jetzt nur ein Beispiel von vielen – bei Waren den Kilopreis angeben.

Das kann in der Praxis so aussehen: Fünf Wurstradeln, eingeschweißt in eine riesige Plastikhülle, kosten Hausnummer sowieso. Ergibt einen Wurst-Kilopreis von sagen wir Schilling 369,90. Da weiß der Kunde, zusammenzuckend, woran er ist. Ein gutes Gesetz. Eine Spezialität ist die Sache mit dem Zwirn. Bei diesem muss der Kilometerpreis angegeben werden – da lacht das Volk und macht ein paar Scherze über den Gesetzgeber.

Landsleute, Bürger, Mitkunden! Merkt ihr denn nicht, dass das ein raffinierter Trick ist? Der Kilometerpreis für den Zwirn ist ein Ablenkungsmanöver, man wirft ihn euch zum Fraße vor, damit ihr nicht merkt, worum es wirklich geht. Bei den Kiwis muss wieder kein Kilopreis angegeben werden. Damit das nicht so ins Auge springt, dürfen auch Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen und Paprika mit dem Stückpreis ausgezeichnet werden.

Warum aber, rufen wir in den Paragraphenwald hinein, müssen Äpfel und Mandarinen nach Kilo verkauft werden? Und ein Echo flüstert zurück: Weil die keine Kiwi-Lobby haben.

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