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Gewährleistung - Reklamieren wird leichter

Was die Änderung des Gewährleistungsrechts bringt.

Stimmt es, dass es jetzt zwei Jahre Garantie gibt?“ Nein, so stimmt das nicht. Aber mit 1. Jänner 2002 gelten neue Regelungen für die Gewährleistung. Für sein gutes Geld soll ein Käufer oder Besteller makellose Ware bekommen. Weist das Erstandene trotzdem Mängel auf, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung von Erzeuger oder Händler.

Die Sechs-Monats-Frist

Das neue Gewährleistungsrecht gilt nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Werkverträge (wo das Werk, etwa ein Maßanzug, erst bestellt wird). Die augenfälligste Änderung: Die Frist, innerhalb derer die Gewährleistung für bewegliche Güter geltend gemacht werden kann, beträgt nunmehr zwei Jahre. Und: Wird innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe der Ware reklamiert, ist laut Gesetz nun davon auszugehen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat. Dies bringt eine wesentliche Verbesserung: Denn bisher musste der Konsument beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war – und konnte leichter abgewimmelt werden. Wer allerdings seine Schuhe nach fünf Monaten täglichen Tragens wegen schiefer Absätze reklamieren will, wird Pech haben: Bei typischen Abnützungserscheinungen greift – ebenso wie bei verderblichen Waren – die Gewährleistung nicht. Wird nach der Sechs-Monats-Frist reklamiert, muss der Konsument beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies wird nur in Einzelfällen gelingen, etwa, wenn ein Gerät erst später erstmalig in Betrieb genommen wurde.

Werbeschmäh als Bumerang

Ein Mangel besteht im „Abweichen von den bedungenen oder vorausgesetzten Eigenschaften“. Dazu hat der Gesetzgeber nun klar gestellt: Auch Werbeaussagen, Beschreibungen und Probestücke sind Anhaltspunkte dafür, welche Eigenschaften für die Ware vereinbart wurden. Wird etwa für ein Auto mit niedrigem Kraftstoffverbrauch geworben, ist es ein Reklamationsgrund, wenn es sich als Benzinsäufer erweist. Damit kann der Käufer leichter als früher beweisen, dass ihm etwas anderes versprochen wurde, als er erhalten hat. Neu ist auch die Haftung für eine falsche Montageanleitung.

Zumutbarkeit

Für die Gewährleistung ist grundsätzlich der Händler zuständig, bei dem die Ware bezogen wurde. Bislang konnte der Käufer zwischen Verbesserung (Reparatur), Austausch und Preisminderung, in bestimmten Fällen auch Vertragsauflösung, wählen. Nun haben Verbesserung (Reparatur) oder Austausch Vorrang. Bei teuren Geräten wird Reparieren die geeignete Lösung sein, für billige Massenartikel der Austausch. Als wesentliches Kriterium hat der Gesetzgeber die Zumutbarkeit genannt: Wenn im Gewährleistungsfall ein defektes Fernsehgerät nicht in annehm- barer Zeit repariert werden kann, braucht sich der Kunde nun nicht mehr vertrösten zu lassen. Er kann – handelt es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel – die Vertragsauflösung (Rückgabe von Ware und Geld) oder jedenfalls Preisminderung verlangen. Eine Fristsetzung wird sich hier empfehlen. Auch muss der Händler sperrige Geräte nun abholen lassen oder den Reparaturdienst schicken.

Noch ein Beispiel: Wenn die Werkstätte die Autobremsen lebensgefährlich „verpfuscht“, wäre eine nochmalige Reparatur dem Kunden kaum zuzumuten. Die Vertrauensbasis wäre wohl zerstört.

Das Gericht muss entscheiden

Wie die Begriffe „geringfügiger Mangel“ oder „angemessene Frist“ (für Verbesserung oder Austausch) im Einzelfall auszulegen sind, wird vermutlich die Gerichte noch beschäftigen. Auch die Lage bei Reisebeschwerden ist noch unklar. Wenn die Verbesserung Vorrang hat, schließen einige Juristen daraus, dass Konsumenten gleich vor Ort reklamieren und eine Verbesserung – etwa den Umzug in ein ruhigeres Hotelzimmer – fordern müssten. Stilles Dulden und die Forderung nach Preisminderung nach der Rückkehr vom Urlaub wäre ausgeschlossen. Ob das neue Gewährleistungsrecht nun wirklich diese strenge „Rügepflicht“ bei Reisemängeln einführt, ist noch umstritten. Musterprozesse werden Klarheit schaffen. Bis dahin gilt, was in der Praxis ohnehin vernünftig ist: Mängel sofort vor Ort und nachweisbar rügen.

Mindestanforderungen

Und: Garantie-Erklärungen haben jetzt gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen (Name und Anschrift des Garantiegebers, Geltungsbereich etc.), vor allem ist auf die zusätzliche gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen. Bisher gab es für Garantien keinerlei Regelung.

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