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Skipiste und Recht - Der Überholte hat Vorrang

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Gesetzliche Vorgaben für das Verhalten beim Skifahren gibt es zwar nach wie vor nicht, doch wer sich auf die Piste begibt, sollte im eigenen Interesse bestimmte Regeln beachten.

Regeln für die Piste

Die Skisaison ist in vollem Gange und auf den Pisten steigt die Unfallgefahr. Damit es halbwegs geordnet zugeht, hat der Internationale Skiverband (FIS) bereits vor mehr als 50 Jahren Verhaltensregeln aufgestellt, die inzwischen auch für Snowboarder gelten. Im Kern sollen diese sicherstellen, dass sich jeder so verhält, dass er niemanden gefährdet oder schädigt.

In Österreich wurde vom Kuratorium für die Sicherung vor Berggefahren eine Erweiterung und Präzisierung der zehn FIS-Regeln unter dem etwas sperrigen Ausdruck Pistenordnungsentwurf (POE) mit 17 Pistenregeln vorgenommen. Obwohl sie weder gültige Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht darstellen, werden FIS- bzw. POE-Regeln von den Gerichten immer wieder zur Urteilsfindung herangezogen.

Fahrweise anpassen

Bei Unfällen spielt etwa die FIS-Regel Nummer 3 eine wichtige Rolle. Darin heißt es: "Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende nicht gefährdet.“ Noch detaillierter sagt es die POE-Regel Nummer 8: „Der hintere, schnellere Skifahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Skifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der vordere Skifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten."

Über den Ski gefahren

Ein Freibrief für den vorrangberechtigten vorderen Fahrer ist dies jedoch nicht. Das zeigt ein Verfahren, mit dem sich der Oberste Gerichtshof (OGH) 2005 auseinanderzusetzen hatte. In dem Fall hatte der Beklagte den Kläger rechts überholt und anschließend einen Linksschwung gezogen. Dabei fuhr er über den Ski des Klägers, der daraufhin schwer stürzte.

Der OGH stellte ein Verschulden des Beklagten zwar außer Frage, hielt jedoch fest, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, wenn ihm eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich der untere Skifahrer bei der Ausführung eines Bogens bergauf bewegt. Dann wäre er sogar verpflichtet, oberhalb befindliche (nachrangige) Fahrer zu beobachten.


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Keine Absperrungen, STOP-Schilder, Schuldfrage

STOP-Schild ohne Bedeutung

Sich nur auf FIS- bzw. POE-Regeln zu berufen, greift also zu kurz. Besonders augenfällig wird dies in Zusammenhang mit dem POE-Paragraphen 13. Dieser besagt, dass jedermann die Zeichen an der Piste zu beachten habe. Eine Pistensignalisation ist jedoch in keiner Weise mit jener auf der Straße vergleichbar. Bei einem Unfall nützt es unter Umständen wenig bis nichts, sich etwa auf eine Vorrangtafel an einer Pistenkreuzung zu berufen.

Viertelschuld des Beklagten

Dies zeigt ein Fall aus dem Jahr 2010. Zwei Skifahrer stießen im Skigebiet Dienten am Hochkönig an einer Pistenkreuzung frontal zusammen. Der Kläger machte vor Gericht geltend, er habe aufgrund der Pistensignalisation Vorfahrt gehabt, da auf der anderen Piste ein STOP-Schild aufgestellt gewesen sei. Der Beklagte wehrte sich, indem er auf die unaufmerksame Fahrweise des Klägers verwies. Bereits das Erstgericht hielt fest, dass durch das STOP-Schild keine verbindliche Vorrangregelung gegeben sei, und gab dem Kläger nur zur Hälfte recht.

Der OGH erkannte sogar nur auf eine Viertelschuld des Beklagten. Begründung: Der Kläger habe es gänzlich an Vorsicht fehlen lassen und der Beklagte trotz Erkennen des direkten Kollisionskurses zu spät reagiert. Das Verschulden des Klägers überwiege allerdings deutlich.

Keine Absperrung

Unkorrektes Verhalten von Ski- oder Snowboardfahrern auf der Piste entbindet den Betreiber einer Anlage wiederum keinesfalls davon, für ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Dies zeigt ein Fall in einem Skigebiet mit angeschlossenem Funpark. Die Startposition für die Anfahrt zu einer Schanze war klar markiert. Dennoch startete ein 16-Jähriger rund 30 Meter oberhalb der vorgegebenen Startposition. Dies war möglich, weil die eigentliche Anlaufspur zur Schanze seitlich nicht durch eine Absperrung von der Piste getrennt war.

Eine derartige Absperrung war allerdings zur damaligen Zeit weder üblich noch wurde sie vom Hersteller der Anlage gefordert. Gesetzliche Vorschriften existierten ebenfalls nicht. Der 16-Jährige stürzte, weil er viel zu schnell war. Folge des Aufpralls war eine Querschnittslähmung.

Schuldfrage unklar

Der Verunfallte klagte gegen den Betreiber der Anlage auf Schadenersatz. Das Erstgericht wies die Klage zurück, doch das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf. Zwar sei der Auffassung des Erstgerichts, das Fehlen einer seitlichen Absperrung der Anlaufspur stelle mangels entsprechender Vorgaben grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, beizupflichten.

Sollten jedoch Nutzer in der Vergangenheit bereits von einer höheren Startposition losgefahren sein, hätte der Betreiber Sicherungsmaßnahmen setzen müssen, die dies verhindern. Vor einem rechtskräftigen Urteil müsse diese Frage erst geklärt werden.

Skigebiet gesperrt

Ein vielen Wintersportlern nicht unbekanntes Ärgernis ist es, wenn das Skigebiet wegen schlechten Wetters oder Lawinengefahr gesperrt werden muss. Um das Vergnügen auf der Piste gebracht, muss man sich dann womöglich auch noch mit dem Liftbetreiber herumstreiten, ob man das Geld für nicht zu nutzende Mehrtagesskikarten zurückbekommt oder nicht. Dies passierte einer siebenköpfigen Familie auf dem Kärntner Nassfeld. Zwei Tage lang standen die Lifte wegen erhöhter Lawinengefahr still.

Forderung nach Rückerstattung abgelehnt

Die Forderung nach Rückerstattung der Kosten für die Tageskarten lehnte der Betreiber mit der Begründung ab, dass es sich beim Skisport um Freiluftsport handle, der naturbedingt mit Unsicherheiten behaftet sei. Weiters wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, nach denen eine Rückerstattung der Kosten ausgeschlossen sei.

Zudem, führte die Betreibergesellschaft an, sei die Karte in 32 anderen Skigebieten in Kärnten und Osttirol nutzbar, die Kunden hätten also ausweichen können. Die Zufahrtstraße zum Nassfeld war jedoch aufgrund der Lawinengefahr ebenfalls gesperrt, die Familie konnte also de facto nicht ausweichen.

VKI-Intervention erfolgreich

Der VKI argumentierte in seiner Intervention, dass es den Kunden selbst ohne Sperre der Zufahrtstraße nicht zumutbar gewesen sei, in ein weit entferntes Gebiet auszuweichen, zumal andere Skigebiete in der Region was die Zahl der Lifte und die Pistenkilometer angeht bei Weitem nicht mit dem Nassfeld vergleichbar seien. Der Betreiber müsse deshalb die Kosten für die zwei besagten Tage zurückerstatten.

POE-Verhaltens-Regeln

Der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit aus dem Jahr 1970 ist eine gute Grundlage für korrektes Verhalten auf der Piste.

§ 1 Dieses Gesetz gilt für Skipisten. Als solche gelten Abfahrtsstrecken und Übungshänge, die allgemein und regelmäßig von zahlreichen Skifahrern benützt werden.

§ 2 Der Skifahrer hat sich so auszurüsten, dass er andere nicht mehr als gewöhnlich gefährdet.

§ 3 Der Skifahrer hat bei der Wahl der Skipiste sein Können so zu berücksichtigen, dass er andere weder behindert noch gefährdet.

§ 4 Den anfahrenden oder in eine Skipiste einfahrenden Skifahrer trifft gegenüber den abfahrenden Skifahrern die Beobachtungs- und Wartepflicht; er hat sich auch davon zu überzeugen, dass er ohne Gefährdung Nachkommender den Lauf beginnen oder fortsetzen kann.

§ 5 Der Skifahrer hat so kontrolliert zu fahren, dass er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann; er hat insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen.

§ 6 Der Skifahrer hat während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren.

§ 7 Falls dem Skifahrer rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen nicht möglich ist, hat er sich hinzuwerfen, um einen drohenden Zusammenstoß mit einem anderen zu vermeiden oder die Wucht des Aufpralles zu verringern, wenn dies zumutbar und unter den gegebenen Verhältnissen zur Gefahrminderung zweckmäßig erscheint.

§ 8 Der hintere, schnellere Skifahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Skifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Skifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Skiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Der hintere Skifahrer hat gegenüber dem vorderen Skifahrer, der überholende oder vorbeifahrende Skifahrer gegenüber den vor ihm fahrenden oder stehenden Personen einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten.

§ 10 Der vom Skilift geschleppte Skifahrer hat Vorrang gegenüber den die Lifttrasse querenden Personen.

§ 11 Der Skifahrer darf an einer unübersichtlichen oder engen Stelle einer Skipiste nicht unnötig verweilen; dies gilt auch für den gestürzten Skifahrer.

§ 12 Aufsteigende Skifahrer und Fußgänger dürfen im allgemeinen nur den Rand einer Skipiste benützen.
§ 13 Jedermann hat die Zeichen an den Skipisten zu beachten.

§ 14 Skipisten dürfen nur mit Skiern und solchen Wintersportgeräten benützt werden, die eine besondere Gefährdung anderer Benützer nicht herbeiführen.

§ 15 Niemand darf während des Skibetriebes Tiere auf der Skipiste frei herumlaufen lassen.

§ 16 Alle an einem Skiunfall beteiligten Personen haben anzuhalten, einander ihre Namen und Anschriften bekanntzugeben und den verletzten Personen die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten.

§ 17 Die für Skifahrer erlassenen Bestimmungen gelten auch für die Benützer anderer Wintersportgeräte auf Skipisten.

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