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24-h-Betreuung - Mehr Transparenz, bitte!

, aktualisiert am

Test 24-h-Betreuung: Viele Vermittlungsagenturen geben nur ungern Auskunft über Leistungen und Kosten. Dies zeigt unser Vergleich von 26 Anbietern.

Diese Vermittlungsagenturen finden Sie im Test:

  • Als pbw
  • BestCare24
  • BMS Care
  • Caritas
  • Constantin Personenbetreuung
  • domcura
  • Elsner Pflege
  • EP24 Personenbetreuung
  • Fermeria
  • Fidelita
  • jomos mobilitätsservice
  • Leben in Würde
  • Martins 24 Stunden Betreuung
  • Nowa & Welt Group
  • Personal Care
  • Pflege-Institut.de
  • Pflege Personal Service Agentur
  • Pura-Vita
  • Hilfswerk
  • Rodlauer24
  • Seniorenbetreuung24
  • Senioren-Krankenservice
  • Verein Pflegegruppe
  • Verein Plegende Hände
  • 24h Pflege & Hilfe ASP
  • Volkshilfe 24h Personenbetreuung

Die Testtabelle informiert über: Wartezeit bis zur Vermittlung, betreute Bundesländer, berufliche Qualifikation der Betreuer, Kosten (einmalige und jährliche Vermittlungskosten, Tageshonorar und Fahrtkosten der Betreuungsperson), die durch die Vermittlungsgebühren abgedeckten Leistungen, Bewertung der Informationen für Interessenten, Vertragsprüfung.

Lesen Sie nachfolgend unseren Testbericht.


Auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen

Immer mehr Menschen in Österreich sind im Alter auf Betreuung und 24-Stunden-Pflege angewiesen. Viele der Betroffenen wollen nicht in ein Pflegeheim übersiedeln, sondern in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Oft übernehmen die Angehörigen einen Teil der Betreuungsaufgaben.

Rund um die Uhr schaffen dies allerdings nur die wenigsten, sie greifen auf die Dienste einer ex­ternen 24-Stunden-Betreuung zurück. In Öster­reich sind laut Angaben der Wirtschaftskammer rund 800 Agenturen tätig, die Betreuungskräfte vermitteln.

26 Pflegeagenturen getestet

Für Betroffene ist es – zumal, wenn ein Pflegefall überraschend, etwa nach einem Unfall, eintritt – kaum möglich, zu erkennen, ob ein Unternehmen seriös ist, ob die Leistungen, die benötigt werden, überhaupt angeboten werden und mit welchen Kosten man rechnen muss. Die Informationen, die man auf den Websites der Unternehmen findet, sind meistens keine Hilfe.

In unserem aktuellen Test haben wir 26 verschiedene Agenturen unter die Lupe genommen. Darunter befinden sich große Anbieter, die in ganz Österreich tätig sind, aber auch einige kleinere Unternehmen, die ihre Dienste nur in bestimmten Bundesländern anbieten.

Unterschiedliche Reaktionen

26 Vermittlungsagenturen im Test

Von den getes­teten Agenturen schnitten fünf mit „sehr gut“, eine mit „gut“ und zehn mit „durchschnittlich“ ab. Zehn Unternehmen erhielten ein „weniger zu­friedenstellend“, sieben davon deshalb, weil sie uns keine Verträge zur Prüfung zu­kommen ließen.

Unterschiedliche Leistungen

Dass es mühsam werden würde, war uns von Anfang an bewusst. Kaum eine Branche gibt sich so zugeknöpft wie die Agenturen zur Vermittlung von 24-h- Betreuungskräften. Dies zeigten bereits unsere Er­hebungen in der Vergangenheit (Pflege: 24-Stunden-Betreuung - In vertrauter Umgebung und 24-Stunden-Betreuung - Holpriger Weg zu guter Pflege). So waren wir auch nicht überrascht, dass nur 11 der 26 Agenturen unserer Aufforderung folgten, einen Fragebogen zu Leistungen und Kosten auszufüllen. Dabei zeigte sich, dass die Kosten für die Vermittlung erheblich variieren. Auch die erbrachten Leistungen sind sehr unterschiedlich. Viele Agenturen melden die Personenbetreuer bei der Wirtschaftskammer an und kümmern sich um die Meldung des Wohnsitzes. Somit ist garantiert, dass die Personenbetreuer legal in Österreich arbeiten.

Qualitätskontrollen

Auch die Anmeldung bei der Sozialversicherung ist häufig durch die Agenturen gewährleistet. Die meisten Unternehmen geben auch Unterstützung bei der Antragstellung für För­derungen, übernehmen die Einschulung im Haushalt und kümmern sich um die Orga­nisation der An- und Abreise sowie den reibungslosen Wechsel der Betreuer. Viele Agenturen bieten auch regelmäßige Qua­litätskontrollen an. Dies ist vor allem sinnvoll, damit rascher auf notwendige Veränderungen der Betreuungssituation ein­gegangen werden kann.

Etliche Agenturen übermittelten Verträge nicht

Die 15 Anbieter, die unseren Fragebogen nicht ausgefüllt hatten, erhielten Post von unserer Rechtsabteilung. Sie wurden aufgefordert, ihrer Informationspflicht nachzukommen und uns die Verträge zukommen zu lassen. Acht Agenturen reagierten darauf und schickten uns das Verlangte zu. Der Vertrag eines weiteren Vermittlers lag uns nur deshalb vor, weil er uns von einer Kundin zur rechtlichen Überprüfung zugeschickt worden war. Einen weiteren Vertrag erhielten wir von unseren Testpersonen.

Fragwürdige Klauseln: Inkassovollmachten, Konkurrenzklauseln

Einige Vermittlungsverträge enthalten Inkassovollmachten. Das bedeutet, dass die Agenturen den Lohn für die Betreuer kassieren und dann an diese auszahlen. Für den Klienten mag das auf den ersten Blick praktisch sein, es geht jedoch zu­lasten der Transparenz. Zudem ist nicht immer gewährleistet, dass die Personenbetreuung wirklich den vereinbarten Betrag überwiesen bekommt, wie Beschwerdefälle in der Vergangenheit gezeigt haben. Agenturen, die in ihren Verträgen Inkassovollmachten haben, wurden deshalb abgewertet.

In neun Fällen fanden wir in den Verträgen sogenannte Konkurrenzklauseln. Darin ist vereinbart, dass die Kunden die Betreuungskraft nicht „privat“, das heißt ohne die Vermittlungsagentur, beschäftigen dürfen. Tun sie dies dennoch, können laut einigen Verträgen mehrere Tausend Euro Vertragsstrafe verrechnet werden. Auch in den Verträgen, die die Personenbetreuer mit der Agentur abschließen, finden sich oft Inkassovoll­machten (sechs Verträge) und Konkurrenzklauseln (bei etwa der Hälfte der vorliegenden Verträge) mit Strafen von bis zu 5.000 Euro.

Testszenarien, Qualifikationen und Arbeitsbedingungen

Zwei Testszenarien

Unser Schwerpunkt lag allerdings darauf, wie es einem Kunden geht, der sich an eine Agentur wendet. Zwei unserer Mitarbeiter haben deshalb anonym alle 26 Unternehmen kontaktiert und angegeben, dass sie auf der Suche nach einer 24-h-Betreuung für einen Familienangehörigen seien. Ein Fall (Fall 2) war dabei so konstruiert, dass ein Betreuungsbedarf unmittelbar bevorstand. Im anderen Fall (Fall 1) wurde angegeben, dass sich die zu betreuende Person noch im Krankenhaus befinde und es nicht absehbar sei, wann und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig werde.

Aufklärungspflicht der Anbieter

Die Gesetzeslage ist eindeutig. Die An­bieter müssen Kunden über Tätigkeiten und Pflichten der Personenbetreuer, aber auch über Leistungen und Kosten für ihre Vermittlungstätigkeiten aufklären. Auf Wunsch müssen sie diese Informationen auch schriftlich übermitteln. Seriöse Agenturen sollten sich aber auch nach den Gründen für die Betreuung und nach der Pflegestufe erkundigen. Positiv bewer­teten wir auch, wenn es Rückfragen dazu gab, ob für die Betreuungsperson ein eigenes Zimmer vorhanden sei und ob für die Tätigkeit ein Führerschein benötigt werde.

Unterschiedliche Reaktionen

Die Reaktionen der Anbieter auf die beiden Szenarien fielen sehr unterschiedlich aus. Grundsätzlich zeigten die Agenturen größere Bereitschaft, ihrer Informationspflicht nachzukommen, wenn unmittel­barer Bedarf für eine Betreuung besteht. So wurde etwa genauer erklärt, welche Aufgaben von der Betreuung abgedeckt werden können. Auch wurde von vielen Agenturen betont, dass pflegerische Maßnahmen nur auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden dürfen. Ebenso wurde über den Ablauf der Betreuung und die zu erwartenden Kosten im Fall 2 deutlich besser beraten.

Unterbringung und Führerschein kaum thematisiert

In beiden Szenarien kaum ein Thema war hingegen die Unterbringung der Betreuungskraft. Dies ist erstaunlich, denn eine Vermittlung sollte nur dann erfolgen, wenn für die Betreuerin ein Rückzugsbereich zur privaten Nutzung bereitgestellt wird. Noch seltener nach­gefragt wurde, ob die Betreuerin für ihre Arbeit einen Führerschein benötigt. Bezüglich der Kosten wurden in einigen Fällen monat­liche Pauschalbeträge angegeben. Dabei war meist nicht klar, ob diese auch die Vermittlungsentgelte für die Agentur enthalten oder nicht. Dem Wunsch der Testpersonen, die Vermittlungsver­träge (die Ver­träge zwischen Agentur und Kunde) sowie die Betreuungsverträge (die Verträge zwischen Betreuer und Kunde) zugeschickt zu bekommen, leisteten nur sehr wenige Agenturen Folge.

Unterschiedliche Qualifikation

Die Vermittlung erfolgt – nach Angaben der Agenturen – in der Regel innerhalb einer Woche. Laut Angaben der Agenturen wird bei allen Personenbetreuern die berufliche Qualifikation überprüft. Teilweise wären unseren Testern Betreuungspersonen vermittelt worden, die in ihren Heimatländern als diplomierte Krankenpflege­- rinnen tätig waren, teilweise verfügten die vermittelten Betreuer nicht über die empfohlene theoretische Ausbildung (Heim­helfer). Die Agenturen geben weiters an, dass sie die Deutschkenntnisse der Betreuungspersonen vorab überprüfen. Doch auch in dieser Hinsicht ist das Niveau höchst unterschiedlich.

Entspricht die vermittelte Person nicht den Erwartungen, versprechen die Agenturen, rasch für Ersatz zu sorgen. Gleiches gilt bei einem Ausfall der Personenbetreuer, etwa aufgrund einer Erkrankung. Der turnusmäßige Wechsel der Betreuer erfolgt meist im Abstand zwischen 2 und 4 Wochen. Einige Agen­turen gaben an, aufgrund der langen Anfahrtszeiten der Betreuer einen längeren Turnus zu haben.

Betreuungskosten

Die Kosten für die Personenbetreuung hängen von der Ausbildung der Betreuungskraft sowie vom Betreuungsaufwand ab. Auch hier fanden wir wie bei den Kosten für die Vermittlung große Unterschiede.

Unterschiedliche Arbeitsbedingungen

Uns interessierte auch, wie seriös die Agenturen bei der Auswahl von Pflegekräften vorgehen. Wir engagierten deshalb eine professionelle Personenbetreuerin als Testerin. Diese kontaktierte alle Agenturen und gab an, Interesse an einer Tätigkeit zu haben. Die Bewerberin erhielt in den meisten Fällen umfassende Informationen zu Anforderungen und Bezahlung. Interessant ist, dass die Abgaben, die die Betreuer an die Agenturen für die Vermittlung zu leisten haben, sehr unterschiedlich ausfallen. Dies gilt auch für Leistungen, die die Agentur den Betreuern verspricht; etwa, für eine Haftpflichtversicherung aufzukommen.

Testtabelle: 24-h-Betreuung

Die Besten im Test

1 | Caritas | sehr gut

Keine Vermittlung in Tirol und Vorarlberg. Einmaliger Vermittlungsbetrag 793 Euro, dazu kommen jähr­liche Kosten von 2.280 Euro. Das Honorar für die Betreuungskraft beträgt pro Tag zwischen 52 und 75 Euro. Vorgesehene Qualitätskontrollen im Abstand von 6 Wochen durch diplomierte Pflegekräfte. Die Kosten dafür betragen 190 Euro. Die Informa­tion der Testpersonen war sehr gut. In beiden Fällen wurden die gewünschten Informationen schriftlich zugeschickt, einer der Testpersonen wurde auch der Vermittlungsvertrag übermittelt. Die Personen­betreuerin wurde sehr gut informiert. Die Verträge wiesen nur geringe Mängel auf, der Personenbetreuungsvertrag wurde nicht beanstandet.

2 | Hilfswerk | sehr gut.

Österreichweite Vermittlung. Der einmalig zu zahlende Vermittlungs­betrag beträgt 590 Euro, dazu kommen jährliche Kosten von 3.024 Euro. Qualitätskontrollen werden durch diplomierte Pflegekräfte im Abstand von 7 Wochen durchgeführt. Das Honorar für die Betreuungskraft beträgt pro Tag zwischen 69,30 und 86,50 Euro. Die Information der Testpersonen war sehr gut. Die zugeschickten schriftlichen Unterlagen waren vollständig. Die Personenbetreuerin wurde ebenfalls sehr gut informiert. Die Agentur führt eigene Sprachtests durch, um die Deutschkenntnisse der Betreuer zu ermitteln.

3 | BestCare24 | sehr gut.

Keine Vermittlung in Salzburg, Tirol und Vorarlberg. Einmaliger Vermittlungsbetrag 590 Euro, dazu kommen jährliche Kosten von 3.467 Euro. Das Honorar für die Be­treuungskraft beträgt pro Tag zwischen 50,50 und 70 Euro. Vorgesehene Qualitätskontrollen im Abstand von 6 Wochen durch diplomierte Fachkräfte. Die Information der Testpersonen war gut, auch die Betreuungsperson wurde umfassend informiert. Im Vermittlungsvertrag zwischen Kunde und Agentur ist jedoch eine Konkurrenzklausel (Vertragsstrafe 600 Euro monatlich) ver­ankert.

4 | Pura-Vita | sehr gut.

Eine Vermittlung ist ausschließlich in der Steiermark möglich. Der Fragebogen wurde nicht ausgefüllt, deshalb liegen uns keine An­gaben zu Vermittlungskosten bzw. zu laufenden Kosten vor. Eine der Testpersonen wurde sehr gut informiert und erhielt ausführliche schriftliche Unterlagen. Die Verträge wurden uns allerdings erst nach Aufforderung durch unsere Rechtsabteilung zugeschickt. Pura-Vita ist die Agentur, bei der alle erhaltenen Verträge mit sehr gut bewertet wurden.

5 | Volkshilfe 24h Personenbetreuung (PB) GmbH | sehr gut.

Keine Vermittlung in Tirol und Vorarlberg. Einmaliger Vermittlungsbetrag 408,50 Euro, dazu kommen jährliche Kosten von 2.880 Euro. Das Honorar für die Betreuungskraft beträgt pro Tag zwischen 70 und 85 Euro. Die Agentur gibt an, die Organisation der An- und Abreise sowie den Wechsel der Betreuer nicht zu organisieren. Qualitätskontrollen durch diplomierte Pflegekräfte im Abstand von 6 Wochen. Die Kosten dafür betragen 72 Euro. Die Informa­tion der Testpersonen war gut. Der Vermittlungsvertrag erfüllt die Mindest­anforderungen. Der Organisations­vertrag zwischen Agentur und Pflegekraft enthält allerdings eine Konkurrenzklausel (Vertragsstrafe 5.000 Euro).

6 | Verein Pflegegruppe | gut.

Österreichweite Vermittlung. Einmaliger Vermittlungsbetrag von 275 Euro, dazu kommen jährliche Kosten von 2.100 Euro. Das Honorar für die Betreuungskraft beträgt pro Tag zwischen 70 und 110 Euro. Eine Qualitätskontrolle durch diplomierte Fachkräfte erfolgt im Abstand von 12 Wochen. Die Information der Testpersonen war gut. Sie erhielten die verlangten schriftlichen Informationen. Die Agentur ließ uns auch die verlangten Verträge zukommen. Die Betreuungsperson wurde gut informiert. Dabei fehlten Informationen, wie die Sprachkenntnisse geprüft werden, sowie Angaben über die angebotenen Pflege­tätigkeiten. Der Vertrag zwischen Kunde und Agentur enthält allerdings eine Konkurrenzklausel mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500 Euro.

VKI-Tipps

  • Vorbereitet sein. Zeichnet sich die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung ab, sollte man sich frühzeitig über Leistungen und Kosten informieren. Die Agenturen sind verpflichtet, Auskunft darüber zu geben. Überlegen Sie sich gut, welche Leistungen benötigt werden, und erstellen Sie dazu eine Checkliste.
  • Schriftliches Angebot. Lassen Sie sich unbedingt ein schriftliches Angebot vorlegen, das sämtliche zu erfüllenden Leistungen und alle anfallenden Kosten enthält, einschließlich Vermittlungs­gebühren, Betreuungshonorar, Sozialabgaben und Fahrtkosten. Klären Sie auch ab, wie vorzugehen ist, wenn Sie mit der Betreuung unzufrieden sind.
  • Kostentransparenz. Akzeptieren Sie keine Pauschalbeträge im Vertrag. Bestehen Sie darauf, dass die Kosten für die Agentur und für die Personenbetreuung jeweils separat aufgelistet werden.

Testkriterien

Die ausgewählten Agenturen wurden kontaktiert und gebeten, einen via Email zugeschickten online Fragebogen auszufüllen sowie uns ihre Verträge (Vermittlungsvertrag, Organisationsvertrag, Betreuungsvertrag) zukommen zu lassen.

Anruf von Kunden

Alle ausgewählten Agenturen wurden von jeweils zwei Kunden kontaktiert, die angaben, sich für eine 24 Stunden Betreuung zu interessieren. Beide Testszenarios gingen mit jeweils 50% in die Bewertung ein.

Interesse einer Personenbetreuerin an einer Mitarbeit

Eine professionelle  Personenbetreuerin kontaktierte die Agenturen und erkundigte sich bezüglich einer Mitarbeit.

Prüfung der Verträge

Die Agenturen, die uns keinen Vertrag zuschickten bzw. eine Mitarbeit bei der Erhebung verweigerten, wurden von der Rechtsabteilung des VKI aufgefordert, die Verträge zu senden. Die uns zugeschickten Verträge wurden geprüft.

Abwertung 1: Agenturen, die keine Verträge zur Prüfung schickten, konnten in der Gesamtbeurteilung maximal ein „weniger zufriedenstellend“ erhalten.
Abwertung 2: Agenturen mit einem Inkassovertrag im Vermittlungsvertrag oder im Organisationsvertrag können in der Gesamtbeurteilung maximal ein „durchschnittlich“ erhalten.

Infografik: Fakten und Zahlen zur 24-Stunden-Betreuung

Pflegende Angehörige

In Österreich sind mehr als 900.000 Menschen informell in die Pflege und Betreuung eines anderen Menschen involviert.  Etwa 450.000 Menschen beziehen Pflegegeld in Österreich, über 80% davon werden zu Hause versorgt, davon rund 42% ausschließlich von Angehörigen.

Um einen tieferen Einblick in die Situation pflegender Angehöriger zu erhalten, beauftragte das BMASGK das Institut für Pflegewissenschaft in Kooperation mit dem Institut für Soziologie mit der Durchführung einer Studie: Situation pflegender Angehöriger.

Die meisten Betreuungskräfte kommen aus Rumänien oder der Slowakei. 94 Prozent der weiblichen Personenbetreuerinnen stehen nur 6 Prozent männlichen Pflegekräften gegenüber.

Über Alter, Herkunftsländer und Art der Leistungen, die BetreuerInnen verrichten dürfen, informiert die folgende Grafik (bitte anklicken).

Wer betreut die ÖsterreicherInnen in der 24-Stunden-Betreuung? Bild: VKi

Infografik: Personenbetreuung - Verträge und Leistungen

In Österreich gibt es derzeit 738 Vermittler von Personenbetreuung. Bitte klicken Sie die nachstehende Grafik an. Sie zeigt, wie die Vermittlerleistungen aussehen können, welche Verträge es gibt und  was für Konsumenten zu beachten ist.

Personenbetreuung: Verträge und Leistungen; Bild: VKI

Kostenbeispiel, staatliche Unterstützung

24-Stunden-Betreuung zu Hause

Mittlerweile bieten viele Agenturen und Organisationen eine 24-Stunden-Betreuung für Menschen an, die nicht in ein Pflegeheim ziehen, sondern in ihrer gewohnten Umgebung betreut und gepflegt werden wollen.

Modelle und Verträge

Details, wie Sie etwa eine 24-Stunden-Betreuung finden, welche Modelle es gibt und worauf Sie insbesondere bei Vertragsabschlüssen achten müssen, erfahren Sie im Pflege-Ratgeber.

Wie viel kostet eine 24-Stunden-Betreuung?

Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden ist nicht günstig. Man sollte sich daher über die mögliche Kostenbelastung im Klaren sein und dabei auch die sonstigen Fixkosten nicht vergessen.

Die Tageshonorare der vermittelten Betreuungspersonen hängen vom Pflegeaufwand, der Pflegeeinstufung, von der Qualifikation der Betreuungspersonen sowie von deren Sprachkenntnissen ab und bewegen sich bei den großen Trägerorganisationen um die 60 bis 90  Euro pro Tag.

Für eine zweite zu betreuende Person wird meistens ein Zuschlag verrechnet. Zusätzlich zu den Vermittlungsgebühren und den Tageshonoraren der Betreuungsperson sind noch die entfernungsabhängigen Fahrtkosten sowie die Kosten für Kost und Unterkunft der Betreuungskräfte zu berücksichtigen. Bei Verträgen mit selbstständigen Betreuungskräften ist der Auftraggeber zwar nicht gesetzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, es wird aber üblicherweise so vereinbart.

Kostenbeispiel

Herr Fröhlich bezieht monatlich eine Nettopension von 1.000 Euro und Pflegegeld in der Höhe von 451,80 Euro (Stufe 3). Er wird von zwei selbstständigen polnischen Betreuerinnen, die sich im 14-Tage-Rhythmus abwechseln, in seinem Einfamilienhaus betreut. Die Betreuerinnen erhalten pro Monat neben einem Honorar von 1.950 Euro (65 Euro pro Tag) 100 Euro Fahrtkosten sowie Kost und Quartier. Die Vermittlungsagentur verlangt für die laufende Betreuung zusätzlich 130 Euro im Monat. Daneben fallen weiterhin die monatlichen Hausbetriebskosten in Höhe von 600 Euro an.

Kostenaufstellung am Beispiel von Herrn Fröhlich

Einkommen netto x 14 14.000,00
Pflegegeld Stufe 3 x 12  5.421,60
Förderung 2 selbstständige Betreuungskräfte  
12 x € 550 6.600,00
Einnahmen gesamt (pro Jahr) 26.021,60
Monatliches Honorar für zwei Betreuungspersonen x 12 – 23.400,00
Fahrtkosten € 100 x 12 – 1.200,00
Kost und Logis pauschal – 4.000,00
Agenturkosten € 130 x 12 – 1.560,00
Monatliche Hausbetriebskosten € 600 x 12 – 7.200,00
Kosten gesamt (pro Jahr) –37.360,00

 

Der Differenzbetrag von 11.338,40 jährlich wird aus dem Vermögen von Herrn Fröhlich oder von seinen Kindern zu bezahlen sein.

Staatliche Unterstützung

Die 24-Stunden-Betreuung kann unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich zum Pflegegeld durch einen Zuschuss vom Bundessozialamt gefördert werden. Die Bundesländer Vorarlberg und Niederösterreich sehen zusätzliche Förderungen für ihre Landesbürger vor. Allen Förderungen ist gemeinsam, dass darauf kein Rechtsanspruch besteht und dass sie (derzeit) unabhängig vom Vermögen der betreuungsbedürftigen Person ausgezahlt werden.

Förderung durch das Bundessozialamt

Der Zuschuss gemäß § 21b BPGG (Bundespflegegeldgesetz) für eine selbstständig erwerbstätige Betreuungskraft (wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wurde) beträgt maximal 275 Euro monatlich, bei zwei selbstständig erwerbstätigen PersonenbetreuerInnen wird eine Förderung von maximal 550 Euro pro Monat gewährt. Bei der Beschäftigung unselbstständiger Betreuungskräfte werden für zwei Personen maximal 1.100 Euro monatlich zuerkannt. Die Förderung wird zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Die Betreuung der betreffenden Person muss in deren Privathaushalt im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung (vergleichbar der Heimhilfe-Ausbildung) nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuungstätigkeit fachgerecht ausgeübt haben oder durch Delegation pflegerischer oder ärztlicher Aufgaben dazu befugt sein.
  • Die betreute Person muss Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 haben.
  • Zudem ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach-)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Experten nachzuweisen. Bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird die Notwendigkeit angenommen, darunter wird die Notwendigkeit von Amts wegen geprüft.
  • Das Einkommen der betreuten Person darf nicht mehr als 2.500 Euro netto monatlich betragen. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Eingerechnet werden (derzeit) aber z.B. Renten aus einer privaten (Pflegegeld-)Versicherung. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 400 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. um 600 Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung.

Die staatliche Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause wird – im Unterschied zu einer Heimunterbringung – unabhängig von der Höhe des Vermögens der betreuten Person gewährt. (Unterhaltspflichtige) Angehörige werden nicht zum Kostenersatz herangezogen.

Quelle: www.konsument.at/pflege-ratgeber. Hier finden Sie Informationen zu weiteren Möglichkeiten der Betreuung, wie teilstationäre Dienste, mobile Dienste, etc.

Pflegeregress: Was bedeutet die Abschaffung?

Die Abschaffung des Pflegeregresses erfolgte kurzfristig, die Auswirkungen für Heimbewohner sind bedeutend: Rund 40.000 Menschen sollen von der Abschaffung des Pflegeregresses profitieren!

Kein Vermögenszugriff

Seit 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben sowie Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Unter Vermögen sind beispielsweise Barvermögen, Guthaben auf Sparbüchern, Bausparkonten, Lebensversicherungen, Häuser, Wohnungseigentum, Liegenschaften zu verstehen.

Einsatz wiederkehrender Einkünfte

Weiterhin eingesetzt werden müssen alle wiederkehrenden Einkünfte wie Eigenpensionen, Pflegegeld, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie gesetzlich bestehende oder vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche (z.B. Ehegattenunterhalt, Leibrentenzahlungen). Das Sozialministerium geht davon aus, dass nicht nur Pflegeheime, sondern auch alternative Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften) mit zumindest nachts bestehender Rufbereitschaft in den Anwendungsbereich fallen. 

Antrag auf Kostentragung

„Selbstzahler“, die sich bereits im Pflegeheim befinden und für die Heimkosten ihre Ersparnisse aufwenden, sollten umgehend einen Antrag auf Kostentragung durch die Sozialhilfe stellen. Eine positive Entscheidung bewirkt, dass nur mehr die Einkünfte zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden müssen.

Die Länder dürfen seit 1.1.2018 keine Ersatzansprüche mehr geltend machen, laufende Verfahren sind einzustellen. Anderslautende landesgesetzliche Bestimmungen wurden außer Kraft gesetzt.

Quelle: www.konsument.at/pflege-ratgeber

Heimplatz: Kosten

Die Kosten für einen Heimplatz sind unterschiedlich hoch und nach oben hin offen. Sie sind vom Leistungsangebot des Heims und vom individuellen Pflegebedarf abhängig. Es spielt aber auch eine Rolle, ob es sich um einen staatlichen oder privaten Heimträger handelt, nicht zuletzt gibt es regionale Preisunterschiede.

Kostenbeispiel für einen Heimplatz

Herr Meisenbach tippt die Internetadresse Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit u Konsumentenschutz ein und startet die Suchabfrage für Alten- und Pflegeheime. Er erfährt, dass für das örtliche Landesheim eine monatliche Grundgebühr von circa 2.000 Euro verrechnet wird. Da seine Großmutter Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, würde ihr zusätzlich ein Pflegezuschlag in Höhe von 1.000 Euro im Monat vorgeschrieben werden. Sollte sie auch noch ein Einzelzimmer bevorzugen, würden ihr 350 Euro monatlich in Rechnung gestellt werden.
Er zählt die Beträge zusammen und erschrickt: „Aber ihr Pflegegeld beträgt doch nicht einmal 700 Euro im Monat! Wie soll sie sich das leisten können? Das geht sich unmöglich aus! Muss sie jetzt ihr Haus verkaufen oder muss ich für den Restbetrag aufkommen.“

Regelung nicht gedeckter Heimkosten

In den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer wird die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten, aber auch die Vorsorge für Alters- und Pflegeheime geregelt. Dafür zuständig ist das jeweilige Bundesland als Sozialhilfeträger und daneben – durchwegs im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände, die eigens dafür eingerichteten Gemeindeverbände und die Statutarstädte sowie in Wien der Fonds Soziales Wien.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

Kann der Lebens- und Pflegebedarf einer Person in häuslicher Umgebung nicht mehr sichergestellt werden und reicht ihr laufendes Einkommen nicht aus, die Heimkosten zu bezahlen, ist in den Sozialhilfegesetzen die stationäre Unterbringung und Pflege als eine Form der „Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs“ vorgesehen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass auf die Bedarfsdeckung (nicht aber auf eine bestimmte Leistung oder Leistungsform) ein subjektives Recht eingeräumt wird, über das in einem hoheitlichen Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegen einen abweisenden Bescheid kann ein Rechtsmittel erhoben werden.

Kein Rechtsanspruch in Kärnten und Tirol

Nur in Kärnten und Tirol besteht kein solcher Rechtsanspruch. Die Heimunterbringung erfolgt im Privatrechtsweg und liegt im Ermessen des jeweiligen Sozialhilfeträgers.
Abgesehen davon kann in allen Bundesländern eine stationäre Unterbringung und Pflege im Rahmen der sogenannten „sozialen Dienste“ als Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt werden.

Ausschöpfen aller Möglichkeiten

Eine Aufnahme in ein Heim soll erst dann erfolgen, wenn die Möglichkeiten der mobilen (z.B. Heimhilfe, Hauskrankenpflege) und teilstationären Dienste (z.B. Tagesbetreuung) ausgeschöpft sind („mobil vor stationär“). Die Pflegebedürftigkeit wird ab einer bestimmten zuerkannten Pflegegeldstufe (3 oder 4) als gegeben angenommen.

Quelle: www.konsument.at/pflege-ratgeber; Weitere Informationen zur Suche nach Alten- und Pflegeheimen sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden Sie ebenfalls in diesem Ratgeber.

Medizinische Hauskrankenpflege

Eine Krankenbehandlung muss nicht unbedingt im Krankenhaus erfolgen. Die medizinische Hauskrankenpflege ist als Sozialversicherungsleistung konzipiert worden, mit deren Hilfe eine sonst erforderliche Anstaltspflege vermieden, aufgeschoben oder verkürzt werden kann. Auf die Gewährung der medizinischen Hauskrankenpflege besteht ein Rechtsanspruch.

Wer leistet medizinische Hauskrankenpflege?

Medizinische Hauskrankenpflege ist ausschließlich durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erbringen. Sie kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen und umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen (Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung etc.). 

Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Kranken gehören nicht zur medizinischen Hauskrankenpflege, diese werden als Sozialhilfeleistung erbracht.

Kosten für die Betroffenen

Während für die „einfache Hauskrankenpflege“ im Rahmen der Sozialhilfe eine zumutbare Beitragsleistung zu erbringen ist, haben Betroffene für die „medizinische Hauskrankenpflege“ keinen Beitrag zu leisten.

Wer verordnet die medizinische Hauskrankenpflege?

Eine medizinische Hauskrankenpflege wird auf Anordnung des behandelnden Arztes für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Danach muss der Chef- oder Kontrollarzt prüfen, ob tatsächlich noch der Versicherungsfall der Krankheit vorliegt.

Quelle: www.konsument.at/pflege-ratgeber

Pflegefall: was tun?

Was tun, wenn ein Pflegefall eintritt?

Was alle befürchtet hatten, war eingetreten: Frau Vogl war gestürzt. Dabei wollte sie doch nur …, ja, was nur? Sie kann sich daran ebenso wenig erinnern wie an die strikte Anweisung, nicht alleine, nicht ohne Begleitung zu gehen. Nun liegt sie auf dem Küchenboden, unfähig, ihre unbequeme Position auch nur ein bisschen zu verändern.
Ihre Schwiegertochter eilt herbei und redet beruhigend auf sie ein. „Ich bin gar nichts mehr wert“, jammert Frau Vogl. Blut fließt über ihre Stirn.

Der Notruf wird gewählt und die Rettung verständigt, und sie wird ins Krankenhaus gebracht, wo ihre Wunde versorgt wird. Sie hat Schwierigkeiten, sich in den Spitalsbetrieb einzufügen, darum wird eine Psychiaterin beigezogen. Die Diagnose lautet: schwere demenzielle Störung.

Diagnosen wie diese stellen Menschen immer wieder vor die Herausforderung, Vorkehrungen für die Pflege für sich selbst oder einen Angehörigen zu treffen. Erfolgt die Diagnose im Krankenhaus, bietet das Entlassungsmanagement eine erste wichtige Hilfestellung.

Entlassungsmanagement im Krankenhaus

Das Entlassungsmanagement im Krankenhaus soll eine adäquate Weiterversorgung der Patienten sicherstellen, Versorgungslücken vermeiden und so Wiederaufnahmen reduzieren. 

Wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung der Station oder den behandelnden Arzt!

Aufgaben des Entlassungsmanagements

  • Heimtransport, Infos und Beratung. Die Entlassungsmanager klären, ob ein Heimtransport erforderlich und der Zugang zur Wohnung (Wohnungsschlüssel) sichergestellt ist, und sie bieten Information und Beratung zu mobilen und stationären Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten. 
  • Organisation weiterer Pflege und Rehabilitation. Bei Bedarf organisieren sie auch die Hauskrankenpflege, eine Heimhilfe oder andere Dienste, weiterführende Rehabilitation oder eine Übergangspflege. Sie helfen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln und Heilbehelfen und bei Wohnungsadaptierungen. Außerdem bereiten sie die Mitgabe von bewilligten Rezepten vor.
  • Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung. Wenn pflegebedürftige Patienten nicht mehr in ihrer Wohnung betreut werden können, unterstützen sie diese und deren Angehörige dabei, einen geeigneten Wohn- und Pflegeplatz zu finden.
  • Hilfe bei sozialen Notlagen. Auch hier beraten sie die Patienten und bemühen sich um individuelle Lösungen. Sie leisten außerdem Hilfestellung bei Pflegegeld- und Pflegegelderhöhungsanträgen. Höhe des Pflegegeldes
  •  Informationen zu Anlaufstellen. Zur Entlassungsvorbereitung gehört auch, dass der Patient und die Vertrauenspersonen auf Selbsthilfegruppen und andere Anlaufstellen hingewiesen werden. Weiters werden sie beim Erlernen praktischer Fähigkeiten, die nach der Entlassung hilfreich sein können, unterstützt.
  • Vorbereitungen zu Hause. Der Entlassungstag soll so festgelegt sein, dass die Pflege zu Hause komplikationslos fortgesetzt werden kann, also zum Beispiel das Pflegebett und die Zimmertoilette bereits geliefert, die Hauskrankenpflege und die Heimhilfe bewilligt und einsatzbereit sind.

Sozialministerium

Nicht nur das Entlassungsmanagement im Krankenhaus hilft weiter. Das Pflege und Betreuung hat auf sozialministerium.at eine eigene Rubrik „Pflege und Betreuung“ eingerichtet. Dort finden pflegende Angehörige  Basisinformationen und erhalten Antworten auf häufig gestellte Fragen. 

Bundesländer

Die Bundesländer stellen auf ihren Webseiten die jeweiligen sozialen Dienste und die anbietenden Organisationen vor und informieren über Förderungen. Weiters können kostenlos Broschüren bestellt werden.

Informationen von Beratungsstellen

Außerdem gibt es eigens eingerichtete Beratungsstellen sowie Beratungen durch die anbietenden Organisationen. In einem persönlichen Gespräch, auch im Rahmen eines Hausbesuchs, wird der Betreuungs- und Pflegebedarf der jeweiligen Person erhoben und es wird über die entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten informiert.

Adressen von Institutionen und Kontaktinfos finden Sie im Pflege-Ratgeber.

Quelle: www.konsument.at/pflege-ratgeber

Buchtipp: "Der Pflege-Ratgeber"

Der Pflege-Ratgeber, 2. Auflage

www.konsument.at/pflege-ratgeber

Etwa 450.000 Menschen beziehen in Österreich Pflegegeld, sind also auf Betreuung und Hilfe angewiesen. Ihre Angehörigen stehen vor der Herausforderung, deren Pflege zu organisieren. Doch welche Möglichkeiten gibt es? Kann der oder die Betroffene zu Hause betreut werden oder ist ein Heim die bessere Lösung? Wie findet man einen guten Pflegedienst oder das passende Heim? Wo erhält man Rat und Hilfe? Und schließlich: Was kostet das alles? Der "Pflege-Ratgeber“ unterstützt Betroffene und ihre Angehörigen bei allen Fragen rund um dieses schwierige Thema.

Aus dem Inhalt

  • Pflege organisieren und finanzieren
  • Unterstützung für Angehörige
  • Pflegegeld und private Vorsorge 
  • Pflegeheim und Heimvertrag 
  • 24-Stunden-Betreuung
  • Das neue Erwachsenenschutzrecht 
  • Sterbehilfe

320 Seiten, € 24,90 + Versand; ISBN 978-3-7093-0630-7

 

 

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Verwundert

Es freut uns, dass wir im Test der 24-Stunden-Betreuung mit „Sehr gut“ bewertet wurden. Es muss an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Qualität der Betreuung beim Kunden nicht abgefragt bzw. berücksichtigt wurde. Jedoch keinesfalls nachvollziehbar sind die Gesamturteile (Punkte) des Tests, auch unter zu Hilfenahme der Testkriterien im Web!

Die zweifelhafte Nachvollziehbarkeit der großen Übersichtstabelle suggeriert dem/der Leser/Leserin auch, dass z.B. die Leitung der Agentur durch eine dipl. Pflegefachkraft ein Qualitätsmerkmal sei, was aus unserer Sicht nicht stimmt. Genauso verhält es sich bei dem „Häkchen“ ob DGKP/DGKS als BetreuerInnen vermittelt werden. Natürlich sind auch unsere PersonenbetreuerInnen Fachkräfte (Ausbildung in der Slowakei), die jedoch – in strenger Auslegung des Gesetzes – von uns nicht als DGKP/DGKS bezeichnet wurden. Weiters wundert es uns, dass wir bei Tester 1 und Tester 2 ebenfalls „++“ und „+“ erhalten haben, jedoch in der zusammenfassenden Bewertung nur „gut“, während die Führenden, bei gleicher Anzahl von Plus-Zeichen, mit „sehr gut“ benotet wurden.

Verwunderlich ist auch, dass wir bei der Vertragsprüfung „nur“ mit „gut“ qualifiziert wurden, obwohl durch das Bundesministerium seit 2016 genaue Überprüfungen vorgenommen wurden und wir alle angeregten Veränderungen umgesetzt haben. Die bekrittelte, jedoch bei uns übliche Konventionalstrafe ist jedenfalls zwischen zwei Unternehmern (24 Stunden Personenbetreuung (PB) GmbH und PersonenbetreuerIn) rechtlich zulässig und für die Vertragserfüllung und Qualitätssicherung sinnvoll.

Zusätzlich ist anzumerken, dass unsere Organisation im Zusammenwirken mit unserer Partneragentur SlowCare International s.r.o. – unseres Wissenes nach – die einzigen Agenturen sind, die gemeinsam nach ISO 9001:2015 zerifiziert sind.

KommR Rainer Zeithammel
24 Stunden Personenbetreuung (PB) GmbH
Wiener Neustadt
(aus KONSUMENT 3/2019)

Das Testurteil setzt sich aus einer Vielzahl von Beurteilungskriterien zusammen, die nicht alle einzeln angeführt sind. Die Gesamtpunktezahl ergibt sich aus der Gewichtung der einzelnen Prüfkriterien und Gruppenurteile. In der Tabelle mit „Häkchen“ dargestellte Kriterien werden nicht bewertet und haben nur beschreibenden Charakter. Auch Organisationsverträge zwischen Agentur und Betreuerin unterliegen den Bestimmungen des ABGB (insbes. § 879 – Verbot gröblicher Benachteiligung). Undifferenzierte und sehr hohe Vertragsstrafen sind demzufolge oft unwirksam, weil gröblich benachteiligend. Abgesehen von diesem rechtlichen Aspekt erachten wir überhöhte Vertragsstrafen als nachteilig für die Konsumentinnen. Der konkrete Organisationsvertrag der 24h PB GmbH (Volkshilfe) enthält eine Konkurrenzklausel mit einer Vertragsstrafe von € 5000.

Die Redaktion

 

Keine Inkassovollmacht

Im Vorfeld zum Test 24-h-Betreuung - Mehr Transparenz, bitte! ist unserer Agentur ELSNER Pflege ein Fehler unterlaufen. Im Organisationsvertrag zwischen der Betreuungskraft und unserer Agentur, welchen wir zwecks Prüfung an den KONSUMENT sendeten, hatten wir irrtümlicherweise angegeben, dass wir über eine sogenannte Inkasso-Vollmacht der Betreuungskräfte verfügen. Inkasso-Vollmacht bedeutet, dass die Familie des zu Betreuenden das Honorar nicht direkt an die Betreuungskraft, sondern an die Agentur überweist. Wir distanzieren uns aber von diesen Inkasso-Vollmachten. Bei uns erhalten die Betreuungskräfte immer ihr Honorar direkt vom Auftraggeber. Wir weisen unsere Interessenten auch immer darauf hin, sich eine Agentur zu nehmen, bei der das Honorar direkt an die Betreuungskraft geht.

Christian Elsner
Elsner Pflege
(aus KONSUMENT 2/2019)

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